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Nach den Gesetzesmaterialien sind Forderungen und Sachwerte nur zu benennen. Sie "müssen nicht bewertet werden."[48] Der Formulierung zufolge besteht lediglich kein Zwang zu einer Bewertung. Nimmt der Vermögensbericht eine solche gleichwohl vor, wird er hierdurch nicht fehlerhaft. Empfehlenswert dürfte ein solches Vorgehen freilich nicht sein; im Extremfall kann es sogar dem Zweck einer möglichst übersichtlichen Information über die Vermögenswerte entgegenstehen. Denn die Einstellung einer Forderung unter dem Nennwert und zumal der konkret gewählte Prozentsatz erklärt sich nicht von selbst. Zudem stellt die Bewertung von Forderungen immer eine mehr oder minder subjektive Einschätzung dar, die die Wohnungseigentümer nicht teilen müssen. Nicht zuletzt kommt der Verwalter, wenn eine Forderung entgegen seiner Einschätzung doch nicht beitreibbar ist, bei höheren Ansätzen in Erklärungsnöte. Es dürfte daher für die Praxis weit sinnvoller sein, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien von einer Bewertung der Forderungen Abstand zu nehmen. Lediglich uneinbringliche Forderungen sollten, da für das Gemeinschaftsvermögen unwesentlich, nicht mehr aufgeführt werden, zumal dies dem Informationszweck des Vermögensberichtes zuwiderliefe. Erst recht bedarf es keiner Abschreibung o.ä. bei Sachwerten. Denn die Einschätzung des Wertes durch den Verwalter bringt gerade dann, wenn keine Verkaufsabsichten bestehen, keine wesentliche Zusatzinformation zum Stand des Gemeinschaftsvermögens. Dann genügt die Mitteilung über die Existenz der Sachwerte.

[48] BT-Drucks 19/18791, S. 76.

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