Rz. 86

Durch die Regelung in § 65 Abs. 3 Nr. 5 werden die nach altem Recht durchgeführten (besonderen) Aufbauseminare und verkehrspsychologischen Beratungen im Rahmen des Punktsystems in das Fahreignungs-Bewertungssystem überführt.[78] Für die Überführung zum 1.5.2014 sind nach § 65 Abs. 3 Nr. 5a StVG Punktabzüge nur noch vorzunehmen gewesen, wenn der Betroffene dies vor dem 1.5.2014 der zuständigen Behörde vorgelegt hat.

Nach § 65 Abs. 3 Nr. 5b StVG sollen Aufbauseminare, die noch vor dem 1.5.2014 angeordnet und begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden, für eine Übergangszeit von sieben Monaten – bis zum 31.12.2014 – nach den alten Regelungen beendet werden können. In § 65 Abs. 3 Nr. 5c StVG wird damit über sechs Monate das Angebot der Aufbauseminare gewährleistet, das angeordnete Aufbauseminar auch noch absolvieren zu können.[79]

Falls Aufbauseminare nicht mehr angeboten werden, kann das teurere Fahreignungsseminar absolviert werden.[80]

[78] Reisert, § 3 Rn 123 ff.
[79] Begründung des Regierungsentwurfes, S. 99.
[80] Nur sind die Kosten für das Fahreignungsseminar mit ca. 600 EUR deutlich höher als die bisherigen Aufbauseminare, die maximal ca. 200 – 400 EUR kosteten. Dies wird auch von Mielchen bemängelt: Verfehlte Transparenz bei vielfacher Verböserung – Die Reform des Verkehrszentralregisters, ZRP 2013, 47.

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