1. Allgemeines
Rz. 70
Das "Aufregerthema" 2014 neben der Maut für Pkw aus dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) – ehemals für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) – und die Auswirkungen auf die betroffenen Punkteinhaber waren weitreichend: Der Referentenentwurf lag seit Anfang November 2012 vor, der Bundesrat hatte seine Stellungnahme ebenfalls abgegeben und der Vermittlungsausschuss hatte es schließlich gerichtet – diskutiert wird allenthalben. Das Gesetz hat im Verfahren vielfache erhebliche Änderungen erfahren: So wurde zunächst nur mit zwei Punkten das Vorhaben vorgestellt, dann kamen drei Punkte; Punkteabbaukurse waren gar nicht vorgesehen, dann sollten sie zwei Punkte Abzug erfahren, nurmehr ist es ein Punkt. Der Streit um Tattagprinzip oder Rechtskraftprinzip ist in einer Kombination (zulasten der im Fahreignungsregister eingetragenen Personen) mit der Verabschiedung des Vorhabens beendet, die Berechnung alter Punkte ist anders als zuletzt bekannt vorgenommen worden, und schließlich wurde die Punktefächerung auch nochmals anders ausgeführt als noch im Mai des Jahres angenommen.
Besonders erstaunlich sind die letzten Änderungen des Vorhabens, die nach Verabschiedung, aber vor Inkrafttreten der Gesetzgeber noch aus dem Ärmel geschüttelt hat: Hier ist mit der 10. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (BGBl I S. 348) noch eine rasche Heraufsetzung erfolgt, die bei Rotlichtverstößen nun doch die Radfahrer (lfd. Nr. 132a BKat) vorsehen, um die Eintragungsgrenze entgegen der ursprünglichen Begründung zu erreichen.
Rz. 71
Im neuen Fahreignungs-Bewertungssystem wird auf die Ahnung von schweren Ordnungswidrigkeiten fokussiert. Es ist Teil des Verkehrssicherheitsprogramms der Bundesregierung und dient der Transparenz, Vereinfachung und Verhältnismäßigkeit. Zudem sollen Eintragungen auf die sogenannten verkehrssicherheitsrelevanten Verstöße beschränkt werden.
Das Verkehrszentralregister wurde durch das Fahreignungsregister, der Begriff des Mehrfach-Punktsystems wird durch "Fahreignungs-Bewertungssystem" sprachlich ersetzt. Hierdurch soll die Zweckbestimmung des Gesetzes erreicht werden: ungeeignete Fahrerlaubnisinhaber identifizieren, ihnen eine Warnung zuteilwerden lassen, um ihr Verhalten zu ändern, ggf. Ungeeignete durch Entziehung der Fahrerlaubnis an der Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrer hindern. Dieses ursprünglich ins Auge gefasste Ziel ist nun aber mit der 10. Verordnung – die erst kurz vor Inkrafttreten des Gesetzes die zu diesem Zweck eigens verabschiedete 9. Verordnung modifizierte –verwässert worden, da nun auch wieder Radfahrer mit dem Fahreignungsregister erfasst werden. Ob das Ziel, eine höhere Gerechtigkeit des Systems zu gewährleisten, erreicht wurde, darf jedoch bezweifelt werden.
Neben der Einführung von drei Maßnahmenstufen hat sich der Gesetzgeber entschieden, einzelne Bußgelder anzuheben und die Eintragungsgrenze ebenfalls im Zuge dessen zu erhöhen. Zudem gibt es erhebliche Änderungen im Bereich des Punkteabbaus wie auch durch den Wegfall der Tilgungshemmung durch die Einführung fester Tilgungsfristen und der Überliegefrist. Ein weiterer wesentlicher Schwerpunkt der Reform ist die Einführung des Fahreignungsseminars. Anstelle von 18 Punkten werden nunmehr die acht Punkte anders verteilt und eine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt bei acht Punkten. Dabei sind die vorherigen Maßnahmenstufen zuvor – ggf. auch immer wieder neu – zu durchlaufen, um damit den Fahrerlaubnisinhaber anzuhalten, sein Verhalten zu ändern.
2. Änderung
Rz. 72
Gerade diese gesetzlichen Neuregelungen sind aber nicht so eindeutig. Deshalb sah sich der Gesetzgeber veranlasst, "klarstellende Regelungen zur Berechnung des Punktestandes zu erlassen". Besonders erstaunlich sind die Änderungen des Vorhabens, die nach Verabschiedung und kurz vor Inkrafttreten eingeführt worden sind: Hier ist mit der 10. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (BGBl I S. 348) noch eine rasche Heraufsetzung erfolgt, die bei Rotlichtverstößen die Radfahrer (lfd. Nr. 132a BKat) vorsehen, um die Eintragungsgrenze entgegen der ursprünglichen Begründung nun doch zu erreichen.
Rz. 73
Auch der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Bundeszentralregistergesetzes (Stand: 25.7.2014) führte zu einer Ablehnung durch den DAV-Verkehrsrechtsausschuss in einer Stellungnahme. Der Entwurf befasste sich mit dem Problem, d...