Rz. 101

Gemäß § 62 Abs. 1 StVG führt die Zentrale Militärkraftfahrtstelle ein zentrales Register über die von den Dienststellen der Bundeswehr erteilten Dienstfahrerlaubnisse und ausgestellten Dienstführerscheine.

Außerdem führen Dienststellen Register auf örtlicher Ebene. Insoweit gelten die Registervorschriften für die von zivilen Fahrerlaubnisbehörden geführten örtlichen Fahrerlaubnisregister.[91]

[91] Vgl. hierzu Hentschel/König/Dauer, StVG §§ 31 bis 47, betreffend Fahrerlaubnisregister.

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