1. Überführung nach § 65 StVG
Rz. 84
Um eine Generalamnestie zu vermeiden, sind die bestehenden Punkte bzw. Maßnahmenstufen in das Fahreignungs-Bewertungssystem zu überführen. Dennoch sind einige Probleme auch mit den Übergangsvorschriften zu beklagen, die hier in ihren Einzelheiten nicht umfassend dargestellt werden können.
§ 65 Abs. 3 StVG regelt die Überführung der Punkte:
▪ |
Alt-Eintragungen werden in das neue System überführt, wobei niemand schlechter oder besser gestellt werden soll. |
▪ |
Die jeweils erreichte Maßnahmenstufe wird in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem übernommen. |
▪ |
Neue Eintragungen unterfallen dann sofort dem neuen Recht unabhängig vom Tatzeitpunkt |
Rz. 85
(Alte) Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30.4.2014 im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind, werden bis zum Ablauf des 30.4.2019 nach den bislang geltenden Regelungen getilgt und gelöscht. Die Ausnahme bildet dabei die Tilgungshemmungsvorschrift alter Fassung, weil Entscheidungen, die erst nach dem 1.5.2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, keine Tilgungshemmung auslösen. Für die Löschung ist dann § 29 Abs. 6 StVG in der neuen Fassung anzuwenden: also entweder zwei Jahre und sechs Monate, fünf Jahre oder zehn Jahre nebst einer einjährigen Überliegefrist.
Punktestand am 30.4.2014 |
Überführte Punktezahl im FaER am 1.5.2014 |
Stufe/Maßnahme |
1–3 |
1 |
Vormerkung |
4–5 |
2 |
Vormerkung |
6–7 |
3 |
Vormerkung |
8–10 |
4 |
Ermahnung |
11–3 |
5 |
Ermahnung |
14–15 |
6 |
Verwarnung |
16–17 |
7 |
Verwarnung |
18 oder mehr |
8 |
Entziehung |
2. Überführung der alten Punkteabzüge und Aufbauseminare nach § 65 Abs. 3 Nr. 5 StVG
Rz. 86
Durch die Regelung in § 65 Abs. 3 Nr. 5 werden die nach altem Recht durchgeführten (besonderen) Aufbauseminare und verkehrspsychologischen Beratungen im Rahmen des Punktsystems in das Fahreignungs-Bewertungssystem überführt. Für die Überführung zum 1.5.2014 sind nach § 65 Abs. 3 Nr. 5a StVG Punktabzüge nur noch vorzunehmen gewesen, wenn der Betroffene dies vor dem 1.5.2014 der zuständigen Behörde vorgelegt hat.
Nach § 65 Abs. 3 Nr. 5b StVG sollen Aufbauseminare, die noch vor dem 1.5.2014 angeordnet und begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden, für eine Übergangszeit von sieben Monaten – bis zum 31.12.2014 – nach den alten Regelungen beendet werden können. In § 65 Abs. 3 Nr. 5c StVG wird damit über sechs Monate das Angebot der Aufbauseminare gewährleistet, das angeordnete Aufbauseminar auch noch absolvieren zu können.
Falls Aufbauseminare nicht mehr angeboten werden, kann das teurere Fahreignungsseminar absolviert werden.
3. Überleitung von Verstößen, die nicht punktebewehrt sind
Rz. 87
Die Entscheidungen, die nach altem Recht im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nicht mehr nach der Anlage 13 zu § 40 FeV zu speichern wären, wurden am 1.5.2014 gelöscht. Für die Feststellung, ob nicht mehr zu speichern wäre, ist die Höhe der festgesetzten Geldbuße nicht zu berücksichtigen; § 65 Abs. 3a, 1. Alt., denn eine Schlechterstellung der alten Verstöße für den Betroffenen lässt sich nicht begründen.
Gesetzlich nicht ausdrücklich beschrieben ist, wie mit Verstößen, die zu einer Hemmung der Tilgung geführt haben, zu verfahren ist. Konsequent ist es, dann die jeweils noch "mitgezogenen Punkte" ihrerseits entfallen zu lassen.
Beispiel
In 2005 wird eine fahrlässige Körperverletzung (einschließlich eines Fahrverbotes) begangen, dann in 2010 vor Ablauf der Tilgungsfrist ein Verstoß gegen die Versicherungspflicht eingetragen. Bei der Überführung wird der Verstoß gegen die Versicherungspflicht nicht berücksichtigt; eine Überführung der fahrlässigen Körperverletzung muss dann konsequenterweise ebenso entfallen.
Beachte: Nachträgliche Veränderungen des Punktestandes führen hiernach zu einer Aktualisierung der erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem.
4. Verstöße vor dem 1.5.2014, eingetragen bis zum 30.4.2014 im VZR
Rz. 88
Nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG sind Entscheidungen, die nach § 28 Abs. 3 a.F. StVG im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind, bis zum 30.4.2019 nach den (dann alten) Bestimmungen des § 29 a.F. StVG zu tilgen und zu löschen. Eine Tilgungshemmung durch Eintragungen ab dem 1.5.2014 ist allerdings nicht vorgesehen, da der Gesetzgeber auf die Tilgungshemmung vollständig verzichtet hat.
Ab dem 1.5.2019 gilt für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29 Abs. 1–5 StVG n.F. unter Anrechnung der bis dahin abgelaufenen Tilgungsfrist und hinsichtlich der Löschung § 29 Abs. 6 StVG n.F.