Rz. 1

Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist eines der aktuellen familienrechtlichen Themen.[1] Die Diskussion wurde angestoßen, durch eine Entscheidung des BGH zum Eintritt eines volljährig gewordenen Kindes in ein laufendes Kindesunterhaltsverfahren, welches zuvor von den Eltern geführt wurde.[2]

 

Praxistipp

Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist für die anwaltliche Tätigkeit deshalb von großer Bedeutung, weil bestimmte verfahrensrechtliche Unterhaltskonstellationen eine Antragsumstellung auf den familienrechtliche Ausgleichsanspruch erforderlich machen. Wird anwaltlich auf diese "Konstellationen" nicht sachgerecht reagiert, so hat dies die Unzulässigkeit der Anträge und damit die kostenpflichtige Abweisung zur Folge.

 

Rz. 2

Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist vom BGH[3] als Anspruch unter unterhaltspflichtigen Eltern entwickelt worden. Der Anspruch ergibt sich nach Auffassung der Rechtsprechung unmittelbar aus der gemeinsamen Unterhaltslast[4] und richtet sich nach dem jeweiligen Leistungsvermögen der Eltern.

 

Rz. 3

Ausgangspunkt der Entwicklung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs war eine klassische Nachkriegskonstellation. Die Kindesmutter verklagte den Vater, den sie in der Nachkriegszeit aus den Augen verloren hatte, auf Kindesunterhalt. Sie wollte (rückwirkend) Unterhalt für ihre beiden Söhne. Der BGH[5] hat dazu festgestellt, dass der Mutter ein Ersatzanspruch gegen den Vater zustehe, soweit sie mit ihren Unterhaltsleistungen eine allein dem Vater obliegende Unterhaltspflicht erfüllt habe. Dabei handele es sich allerdings nicht um einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Fragwürdig sei bereits die dafür erforderliche Annahme, es habe der Willensrichtung der Mutter bei Gewährung des Unterhalts entsprochen, ein Geschäft des Vaters zu besorgen. Dies sei zum einen lebensfremd, zum anderen sei auch die Kindesmutter den gemeinsamen Kindern unterhaltspflichtig gewesen. Die Rechtsprechung sah es vielmehr als angemessen an, bei einem solchen Ersatzanspruch von einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch zwischen den Eltern auszugehen, der ihrer gemeinsamen Unterhaltspflicht und der Notwendigkeit entspringt, die Unterhaltslast im Innenverhältnis zwischen ihnen entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen.[6]

 

Rz. 4

Die Anspruchsgrundlage des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist seit dieser Entscheidung allerdings umstritten geblieben (ausführlich siehe unten Rdn 8 ff.).

Teilweise wird von einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch auch gesprochen, wenn ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Leistungen, insbesondere sogenannte ehebedingte Zuwendungen, erbracht hat oder wenn er unfreiwillig von seinem Einkommen höhere Zahlungen für den Familienunterhalt geleistet hat, als seiner anteilmäßigen Haftung entspricht.[7] Mitunter werden auch Rückzahlungsansprüche wegen der Gewährung von einem Verfahrenskostenvorschuss in diesem Zusammenhang thematisiert.[8] Diese Problemkreise bleiben im Folgenden freilich ausgeklammert; es erscheint auch richtiger zu sein, diese Ausgleichsansprüche auf einen sog. "familienrechtlichen Anspruch sui generis" zu stützen, der mit dem hier zu thematisierenden familienrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen einer "Vorfinanzierung" von Unterhalt nicht zu verwechseln ist.[9]

 

Rz. 5

Maßgeblicher Anwendungsbereich des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs – wie er hier verstanden wird – ist damit der Fall, dass das minderjährige Kind im laufenden Kindesunterhaltsverfahren von der Obhut eines Elternteils in die des anderen wechselt oder volljährig wird. Weiterhin kann der familienrechtliche Ausgleichsanspruch zum Tragen kommen, wenn im Falle des Volljährigenunterhalts ein Elternteil auch die Unterhaltspflicht des anderen mit erfüllt, weil dieser z.B. wegen fiktiver Einkünfte nicht zur Zahlung herangezogen werden kann. Schließlich kommt noch als weitere Fallgruppe der sog. "Kindergeldausgleich" infrage, d.h. ein Elternteil bezieht das staatliche Kindergeld, ohne dass der Kindergeldbezug über den Unterhalt des Kindes ausgeglichen wird (siehe auch Rdn 45).[10]

[1] Vgl. dazu etwa Maaß, FamRB 2022, 455; Herr, FuR 2020, 339; Langheim, FamRZ 2013, 1529; Volker, FuR 2013, 550.
[2] BGH FamRZ 2013, 1378.
[3] Erstmals BGHZ 31, 329 = FamRZ 1960, 194.
[4] BGH FamRZ 1981, 761.
[5] BGHZ 31, 329 = FamRZ 1960, 194.
[6] Dazu Volker, FuR 2013, 550.
[7] Vgl. dazu Wendl/Klinkhammer, § 2 Rn 768.
[8] Vgl. dazu SBW/Schwonberg, § 246 FamFG, Rn 34.
[9] Born, FamRZ 2023, 913.
[10] Vgl. dazu Weinreich/Klein/Eder, § 1607 Rn 62.

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