Rz. 19

Nach § 1360b BGB wird vermutet, dass der Ehegatte, der zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag leistet als ihm obliegt, nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen. Der Gedanke dieser Vorschrift wird auch für den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch für anwendbar gehalten. Dies hat zur Folge, dass zumindest bis zur rechtskräftigen Ehescheidung für den anderen Elternteil die Absicht erkennbar werden muss, Ersatz für Mehrleistungen zu fordern.

 

Rz. 20

Für die Absicht, Ersatz zu verlangen, genügt der von dem Erstattungsberechtigten als gesetzlichem Vertreter des Kindes erhobene Unterhaltsantrag.[30]

 

Rz. 21

Auch die außergerichtliche Aufforderung, der andere Elternteil möge den geschuldeten Kindesunterhalt zahlen, ist als ausreichend anzusehen, auch wenn naturgemäß oftmals zu jener Zeit noch nicht abzusehen ist, dass auf einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch umgestellt werden muss.[31]

[30] OLG Brandenburg FamRZ 2016, 382; BGH FamRZ 1989, 850 = NJW 1989, 2816; FamRZ 1984, 775 = NJW 1984, 2158.
[31] BGH FamRZ 1989, 850, 852; Wendl/Klinkhammer, § 2 Rn 783.

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