Rz. 22

Ist die Unterhaltspflicht des ausgleichspflichtigen Elternteils tituliert, so ergibt sich die Höhe des Ausgleichsanspruchs dadurch, dass die Differenz zwischen tatsächlicher Zahlung und titulierter Unterhaltshöhe angesetzt wird.[32]

Ansonsten richtet sich die Höhe des Anspruchs nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle. Zwar ist der familienrechtliche Ausgleichsanspruch kein klassischer Unterhaltsanspruch, dennoch ist allein dieser Ansatz praktikabel.

 

Rz. 23

Erforderlich ist allerdings, dass der Anspruchsteller tatsächlich "Barunterhalt" geleistet hat, denn die alleinige Betreuung des Naturalunterhaltspflichtigen berechtigt nicht zum Ausgleich bezüglich des Barunterhalts.[33]

 

Rz. 24

Zahlt der Anspruchsteller etwa dem volljährigen Kind den auf den anderen Elternteil entfallenden Unterhaltsbetrag, so ist der familienrechtliche Ausgleichsanspruch als Regressanspruch unzweifelhaft gegeben. Probleme können sich dahingehend ergeben, dass der Haftungsanteil des anderen Ehegatten erst berechnet werden kann, wenn dessen Einkünfte feststehen. Allerdings kann der ausgleichsberechtigte Elternteil in solchen Fällen direkt nach § 242 BGB vom anderen Elternteil Auskunft über dessen Einkommen und Vermögen fordern.[34]

 

Rz. 25

Kompliziert wird es bei minderjährigen Kindern. Der betreuende Elternteil zahlt meist dem Kind keinen weiteren Barunterhalt, sondern leistet Naturalunterhalt, indem er für das Kind den notwendigen Lebensbedarf wie Kleidung, Essen, Bücher, Freizeitaufwand usw. beschafft. Eine Rechnungslegung im Einzelnen ist in derartigen Fällen praktisch nicht denkbar. Es besteht daher Einigkeit, dass der ausgleichsberechtigte Elternteil schlichtweg entsprechend den Grundsätzen der Düsseldorfer Tabelle seinen Anspruch erheben und beziffern kann.[35]

[32] BGH FamRZ 1989, 850 = NJW 1989, 2816.
[33] BGH FamRZ 1994, 1102.
[34] BGH FamRZ 2013, 1027.
[35] Langheim, FamRZ 2013, 1532.

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