Rz. 88

Die Zuwendung, die auf den Pflichtteil des Zuwendungsempfängers angerechnet werden soll, muss grundsätzlich auch ihm gegenüber erfolgen. Erfolgt die Zuwendung an den Ehegatten des Pflichtteilsberechtigten oder einen Dritten, so genügt dies grundsätzlich nicht,[127] es sei denn, es handelt sich um einen sog. Anweisungsfall, bei dem zwar eine Leistung an einen Dritten erfolgt, der Pflichtteilsberechtigte aber zugleich einen Vermögensvorteil erhält.[128] Erfolgt die Zuwendung durch Vertrag zugunsten Dritter, z.B. im Rahmen der Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung, kann eine Anrechnungspflicht getroffen werden, wenn im Valutaverhältnis zum Pflichtteilsberechtigten eine freigebige Zuwendung vorliegt.[129]

 

Rz. 89

Fällt der Abkömmling, der den anrechnungspflichtigen Vorempfang erhalten hat, vor oder nach dem Erbfall weg, dann trifft die Anrechnungspflicht nach § 2315 Abs. 3 i.V.m. § 2051 Abs. 1 BGB ausnahmsweise denjenigen Abkömmling des Erblassers, der an die Stelle des Weggefallenen tritt.[130]

[127] BGH DNotZ 1963, 113.
[128] BGH DNotZ 1963, 113.
[129] Vgl. hierzu Klingelhöffer, ZEV 1995, 180.
[130] MüKo-BGB/Lange, § 2315 Rn 16.

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