Rz. 31
Neben der Vorschrift des § 2050 Abs. 1 und 2 BGB sieht das Gesetz als weiteren gesetzlichen Ausgleichungstatbestand in § 2057a BGB eine Ausgleichung für besondere Leistungen von Abkömmlingen gegenüber dem Erblasser vor. Diese besonderen Leistungen können durch Mitarbeit des Abkömmlings, durch erhebliche Geldleistungen oder durch sonstige Zuwendungen an den Erblasser, die sich in bestimmter Weise werterhaltend ausgewirkt haben, erbracht werden. Ein Ausgleichsanspruch besteht auch für einen Abkömmling, der den Erblasser gepflegt hat.
Bei der Regelung in § 2057a BGB handelt es sich grundsätzlich um eine gesetzliche Vermutung, die durch einen entgegenstehenden Erblasserwillen widerlegt werden kann. § 2057a BGB ist abdingbar. Der Erblasser kann Ausgleichungsansprüche durch eine Verfügung von Todes wegen ausschließen.
Rz. 32
Ein Ausgleichungsanspruch eines Abkömmlings für die Sonderleistung entsteht nur dann, wenn die Leistung vom Abkömmling unentgeltlich erbracht wurde und ihm hierfür kein Anspruch aufgrund eines anderen Rechtsgrundes zusteht, vgl. § 2057a Abs. 2 BGB. Ist für die Leistung, die der Abkömmling erbracht hat, bereits ein entsprechendes Entgelt gezahlt worden (z.B. Zahlungen aus der Pflegeversicherung), entfällt eine Ausgleichungspflicht unter den Abkömmlingen, sofern es sich hierbei um eine angemessene Vergütung handelte. War die Vergütung nicht angemessenen, so liegt eine teilweise Unentgeltlichkeit vor mit der Folge, dass der unentgeltliche Teil noch zur Ausgleichung zu bringen ist. Maßstab ist dabei, was objektiv für die erbrachte Leistung gefordert werden kann. Eine Vergütung des Abkömmlings, die aufgrund verwandtschaftlicher Beziehung nur unwesentlich unter dem objektiv üblichen lag, kann keine Ausgleichungspflicht begründen. Dies kann bereits dem Tatbestandsmerkmal des § 2057a Abs. 1 S. 1 BGB, wonach die Leistung des Abkömmlings "im besonderen Maße" zur Vermögensmehrung beigetragen haben muss, entnommen werden.
Rz. 33
Ist dem Abkömmling seitens des Erblassers für seine Leistung eine Vergütung versprochen worden, kann der Abkömmling die Voraussetzungen für diese Ansprüche nicht nachweisen und daher nicht im Erbfall als Nachlassverbindlichkeit nach § 1967 BGB geltend machen, wird eine Entgeltlichkeit mangels Durchsetzbarkeit des Anspruchs abgelehnt. Dies soll auch dann gelten, wenn der Anspruch bereits verjährt ist und dem Abkömmling die Einrede der Verjährung entgegengehalten wird. Hat der Abkömmling dagegen auf seinen Anspruch verzichtet, scheidet eine Ausgleichungspflicht aus.
Rz. 34
Praxishinweis
Bei § 2057a BGB handelt es sich um eine sog. Billigkeitsregelung, die für diejenigen Abkömmlinge, die im Verhältnis zu den übrigen Abkömmlingen einen erheblichen Beitrag zur Erhaltung oder Mehrung des Erblasservermögens beigetragen haben, einen Ausgleich schafft. Haben alle Abkömmlinge in der vorgenannten Art und Weise Leistungen gegenüber dem Erblasser erbracht, so können nur diejenigen Leistungen, die sich von der Dauer und vom Umfang her deutlich von denen der anderen unterscheiden, eine Ausgleichungspflicht begründen.
Rz. 35
Eine gesetzliche Verpflichtung des Abkömmlings zur Erbringung der Leistungen, wie z.B. nach § 1619 BGB, steht einer Ausgleichung nach § 2057a BGB nicht entgegen.