Rz. 12

Nach § 2050 Abs. 1 BGB ist eine Ausstattung, die der Erblasser einem Abkömmling zu seinen Lebzeiten gewährt hat, kraft Gesetzes ausgleichungspflichtig. § 2050 Abs. 1 BGB verweist insoweit auf die Ausstattung i.S.v. § 1624 BGB. Danach handelt es sich bei einer Ausstattung um eine Zuwendung, die einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Erblasser zugewendet wurde.

 

Rz. 13

Unerheblich ist, ob die Ausstattung erforderlich war.[14]

[14] BGHZ 44, 91; OLG Karlsruhe ZEV 2011, 531.

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