aa) Zuschüsse zu den Einkünften im Übermaß
Rz. 27
Nach § 2050 Abs. 2 BGB sind Zuschüsse, die zu dem Zweck gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie im Übermaß erfolgten. Das ist dann der Fall, wenn sie bei Gewährung das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen. Nicht ausgleichungspflichtig sind damit insbesondere Leistungen in Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten. Die Zuschüsse müssen zu dem Zweck gegeben worden sein, als Einkünfte, also zur Erfüllung des laufenden Bedarfs, verwendet zu werden. Sie erfordern daher keine besondere Dauer und Regelmäßigkeit. Eine einmalige Zuwendung zu einem bestimmten Zweck (z.B. eine Reise) ist kein Zuschuss i.S.d. § 2050 Abs. 2 BGB, der im Erbfall auszugleichen ist.
Rz. 28
Praxishinweis
Wichtig ist, dass Zuschüsse i.S.v. § 2050 Abs. 2 BGB nur im Übermaß ausgleichungspflichtig sind. Dies gilt selbst dann, wenn sie gleichzeitig unter den Begriff der Ausstattung nach § 2050 Abs. 1 BGB fallen.
Rz. 29
Die Frage, ob ein Zuschuss im Übermaß erfolgte, unterliegt im Einzelfall einer richterlichen Ermessensentscheidung. Maßstab ist, ob die Zuschüsse den Vermögensverhältnissen des Elternteils und Erblassers zum Zeitpunkt der Zuwendung entsprochen haben. Kann sich der Erblasser nach objektiv verantwortungsvoller Einschätzung die entsprechende Zuwendung, gerade auch im Hinblick auf seine übrigen Kinder, leisten, dann liegt ein Übermaß nicht vor. Kommt der Erblasser durch eine entsprechend hohe Zuwendung an die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit, insbesondere auch im Hinblick auf die übrigen Abkömmlinge, dass ihnen eine entsprechende Zuwendung dann nicht mehr gewährleistet werden kann, dann liegt ein sog. Übermaß vor. Unbeachtlich sind dabei das Verhältnis und die Beziehung zwischen dem Erblasser und dem jeweiligen Abkömmling. Ferner ist auch unbeachtlich, inwieweit die Zuwendung zur Zweckerreichung erforderlich war und auch tatsächlich dazu geführt hat.
bb) Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf im Übermaß
Rz. 30
Nach § 2050 Abs. 2 BGB sind auch die Kosten der Berufsausbildung nur insoweit ausgleichungspflichtig, als sie im Übermaß erfolgten. Unter Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf versteht man solche, die über die Kosten für eine allgemeine Schulausbildung hinausgehen und einen berufsqualifizierten Abschluss vermitteln. Unter dem Begriff "Kosten der Berufsausbildung" versteht man z.B. Studien- und Berufsschulkosten. Hier gilt es zu berücksichtigen, dass Lernmittel unter die Kosten der Berufsausbildung, Aufwendungen zur Anschaffung von Berufsausübungsmitteln (z.B. Büroeinrichtung) aber unter die Kategorie der Ausstattung fallen. Berufsausübungsmittel sind als Ausstattung immer ausgleichungspflichtig, die Anschaffung der Lernmittel nur dann, wenn sie im Übermaß erfolgten.