Rz. 36
Die Leistungen des Abkömmlings müssen nach dem Wortlaut des § 2057a Abs. 1 S. 1 BGB in besonderem Maß dazu beigetragen haben, das Vermögen des Erblassers zu erhalten oder zu vermehren. Berücksichtigt werden daher nur besondere Leistungen des Abkömmlings. Alle nach den jeweiligen Verhältnissen üblichen Leistungen bleiben außer Ansatz. Die Beweislast, inwieweit die jeweilige Mitarbeit "im besonderen Maße" erfolgte, trägt dabei grundsätzlich derjenige Abkömmling, der sich hierauf beruft. Nach Dressel kann der Abkömmling diesen Beweis führen, wenn er darlegen kann, dass ohne seine Hilfe eine Arbeitskraft hätte eingestellt oder bezahlt werden müssen.
Die nachfolgenden Leistungen unterliegen der Ausgleichung:
(1) Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers
Rz. 37
Nach § 2057a Abs. 1 S. 1 BGB ist Voraussetzung für eine Ausgleichung, dass der Abkömmling im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers mitgearbeitet hat. Diese Mitarbeit muss nach dem Wortlaut der Vorschrift über einen längeren Zeitraum hinweg erfolgen und so zu einer Vermögensmehrung des Erblassers führen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist hiermit jede Mitarbeit in einem vom Erblasser ausgeübten Beruf, in seinem Betrieb oder seinem Haushalt gemeint.
Rz. 38
Der Begriff "Haushalt" ist mit dem Begriff des Hausstandes in § 1619 BGB gleichzusetzen und umfasst danach alle Bereiche des Erblassers, die seinen täglichen Lebensmittelpunkt und Aufenthaltsort darstellen. Die Mitarbeit umfasst danach diejenigen Tätigkeiten, die für eine ordnungsgemäße Haushaltsführung und Tagesablauf notwendig sind. Im Einzelnen werden hier die Pflege, die Zubereitung von Mahlzeiten und Reparaturen der Wohnung genannt.
Rz. 39
Die Kategorie der Mitarbeit im Beruf des Erblassers ist weit auszulegen. Es heißt, es betrifft nicht nur die unmittelbare Mitarbeit im Betrieb bzw. der Firma des Erblassers, sondern auch diejenige Unterstützung, die im Zusammenhang mit der Berufsausübung durch den Erblasser steht, wie z.B. tägliche Fahrten zur Arbeitsstätte oder die tägliche Führung der Korrespondenz, Post etc.
Rz. 40
Ähnlich verhält es sich mit der Kategorie Geschäft. Hier genügt es, wenn der Erblasser Mitinhaber des Geschäfts ist.
Rz. 41
Praxishinweis
Die Mitarbeit muss nicht notwendigerweise vom Abkömmling persönlich erbracht werden. Es genügt, wenn sie durch seine Familienmitglieder oder auch durch andere Personen erfolgt, sofern er dies veranlasst hat.
(2) Erhebliche Geldleistungen
Rz. 42
Hat der Abkömmling gegenüber dem Erblasser erhebliche Geldleistungen erbracht, so begründen diese ebenso wie die Mitarbeit eine Ausgleichungspflicht, wenn sie in besonderem Maße erfolgten und zu einer Erhaltung und Vermehrung des Erblasservermögens beigetragen haben. Daraus ergibt sich, dass Geldleistungen, die lediglich im Rahmen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erfolgten, nicht nach § 2057a BGB ausgleichungspflichtig sind. Anderes kann für freiwillige Unterhaltsleistungen gelten, die zur Schonung des Vermögens des Erblassers geführt haben.
(3) Leistungen "in anderer Weise"
Rz. 43
Gleichgestellt werden der Mitarbeit auch Leistungen in sonstiger Weise, die in besonderem Maße zur Erhaltung und Mehrung des Erblasservermögens geführt haben. Hierunter fallen insbesondere die Sicherheitsleistungen, wie Bürgschaftsübernahme oder Bestellung einer Grundschuld sowie die Bezahlung von Schulden des Erblassers und die Gewährung von Darlehen. Leistungen anderer Art können auch Pflegeleistungen zugunsten des Ehegatten des Erblassers sein, die der Erblasser sonst hätte bezahlen müssen.
(4) Pflegeleistungen nach § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB
Rz. 44
Die wohl wichtigste Kategorie im Rahmen des § 2057a BGB ist die der Pflegeleistungen. In der Praxis kommt es gerade in diesem Bereich zu häufigen Streitigkeiten zwischen den Abkömmlingen, wenn der Erblasser z.B. von einem Abkömmling versorgt und gepflegt wurde. Auch hier gilt, dass die Pflegetätigkeit über einen längeren Zeitraum zu erfolgen hat. Ebenfalls gilt auch hier, dass der Abkömmling Pflegeleistungen nicht selbst persönlich erbringen muss; es genügt, wenn sie durch seinen Ehepartner oder zusammen mit anderen von ihm beauftragten und bezahlten Personen geleistet werden. Der Begriff der "Pflege" kann in Anlehnung an § 14 SGB XI bestimmt werden. Er umfasst die Hilfe bei allen gewöhnlichen, regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens, bei dem ein Pflegebedürftiger Unterstützung braucht. Auch die bloße Anwesenheit des Abkömmlings kann Teil der Pflegeleistung sein, soweit er für Gespräche und für die Sicherheit des Pflegebedürftigen im Fa...