Rz. 16
Die Frage, wann im Einzelfall eine Ausstattung vorliegt, kann nur auf den jeweils konkret vorliegenden Fall beantwortet werden. Die relativ spärliche Rspr., die hierzu ergangen ist, stammt größtenteils aus dem familienrechtlichen Bereich.
Rz. 17
LG Mannheim NJW 1970, 2111 (Überlassung einer Wohnung): Das LG Mannheim hat in einem Fall entschieden, dass die Überlassung einer Wohnung von den Eltern an das Kind anlässlich dessen Eheschließung eine Ausstattung i.S.d. § 1624 BGB darstellt. In der genannten Entscheidung ging es jedoch lediglich um die Frage, ob zwischen dem eingeheirateten Ehegatten und den Eigentümern (Eltern der Ehefrau) eine eigene unmittelbare Rechtsbeziehung hinsichtlich der überlassenen Wohnung entstanden ist.
Rz. 18
LG Kaiserslautern ZEV 2021, 704 (Überlassung von Wohnraum): Nach der Entscheidung des LG Kaiserslautern handelt es sich bei einer unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung von Wohnraum an einen Abkömmling nicht um eine ausgleichungspflichtige Ausstattung gemäß § 2050 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1624 Abs. 1 BGB. Soweit ein Erblasser durch die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung ggf. auf die alternative Einnahme von Mietzahlungen verzichtet und es damit unterlässt, die Chance auf Vermögensmehrung zu ergreifen, stellt dies keine unmittelbare Vermögensverschiebung dar, die eine Verminderung des aktuellen Vermögens des Erblassers bewirkt.
Rz. 19
OLG Köln FamRZ 1986, 703 (Zuwendung einer Wohnungseinrichtung): In dem genannten Fall haben die Eltern und die Großeltern ihrem Abkömmling anlässlich der Heirat eine Wohnungseinrichtung zugewandt. Auch hier ging es um die Teilung des "Hausrats" im Rahmen einer Ehescheidung, nämlich um die Frage, ob die Wohnungseinrichtung eine Ausstattung oder ein Hochzeitsgeschenk gewesen ist. Im Einzelnen hat das Gericht seine Auffassung wie folgt begründet:
Zitat
"Bei der Zuwendung einer Wohnungseinrichtung anlässlich der Heirat handelt es sich nicht im engeren Sinne um ein Hochzeitsgeschenk, sondern um eine Ausstattung (…), denn die Grundausstattung eines neuen Haushalts dient der Begründung einer selbstständigen Wirtschaftsmöglichkeit, wie es § 1624 BGB voraussetzt. Wie die Anrechnungsregel des § 2050 BGB im Erbfall belegt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine derartige Ausstattung in das Alleineigentum des Kindes des Zuwendenden fällt, wenn nicht im Einzelfall die Zuwendung auch an den Schwiegersohn als Miteigentümer besonders verfügt wird (in diesem Sinne bereits KG FamRZ 1963, 451 und RGZ 67, 206). Entsprechendes gilt auch für die Zuwendung der Großeltern, da sie ebenfalls typischerweise den Willen haben, dem Enkelkind eine Basis für zukünftig selbstständiges Wirtschaften zu geben."
Rz. 20
Auch im Rahmen dieser Entscheidung gilt es zu berücksichtigen, dass es sich um eine familienrechtliche Entscheidung handelte und es hier lediglich darauf ankam zu klären, wem eigentumsrechtlich die Einrichtungsgegenstände zustanden. Des Weiteren gilt es im Rahmen der Gewährung einer Aussteuer nach Ansicht des BGH zu berücksichtigen, dass diese nur dann erbrechtlich zur Ausgleichung nach § 2050 BGB kommt, wenn sie die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung übersteigt oder neben einer Berufsausbildung gewährt worden ist.
Rz. 21
AG Stuttgart NJW-RR 1999, 1449 (Geldzuwendungen): Sicherlich nicht zu folgen ist im Hinblick auf die erbrechtliche Ausgleichung einer Entscheidung des AG Stuttgart. Das AG Stuttgart hat angenommen, dass die Geldzuwendungen von Eltern an das eigene Kind im Zweifel als Ausstattung anzusehen sind. Hierbei ging es um die Frage eines Zugewinnausgleichs im Rahmen der Ehescheidung. Die Eltern hatten auf das Konto des Schwiegersohnes einen Betrag von 100.000 DM überwiesen. Als Empfänger wurden beide Eheleute angegeben. Im Einzelnen hat das Amtsgericht dies wie folgt begründet:
Zitat
Wenn sich nicht eindeutig feststellen läßt, wem die Zuwendung der Eltern zugute kommen sollte (…), so ist der aus den Umständen rekonstruierbare oder der mutmaßliche Wille der Eltern zu ermitteln.
Bei derartigen Fällen ist (…) diejenige rechtliche Konstruktion zu ermitteln, die dem Willen und der Interessenslage der Eltern am ehesten gerecht wird. Vieles spricht dafür, Zuwendungen in der hier in Rede stehenden Größenordnung überhaupt nicht als Geschenk, sondern als Ausstattung (…) zu behandeln. Nach der genannten Vorschrift ist dies eine Zuwendung der Eltern an ihr Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung zur Begründung oder Erhaltung der Wirtschaft- oder Lebensstellung.
Ein derartiger ausdrücklicher Zweck läßt sich aus der Tatsache der Überweisung ebenso wenig entnehmen wie eine Schenkung, ein Darlehen oder irgendein anderer Zweck. Die sich aus dieser rechtlichen Bewertung ergebenden Rechtsfolgen sprechen aber dafür, dass in vielen derartigen Fällen Eltern, wenn ihnen die verschiedenen rechtlichen Konstruktionen ausdrücklich zur Wahl gestellt würden, die Ausstattung als die angemessene ansehen wür...