Rz. 23

Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob eine Zuwendung als Ausstattung oder Schenkung zu qualifizieren ist, sind der Ausstattungsanlass und der Ausstattungszweck. Eine Ausstattung kommt danach nur in Betracht, wenn ein Ausstattungsanlass, sprich die Verheiratung, Existenzgründung, -förderung oder -erhaltung gegeben war. Es kommt also nicht darauf an, ob die Ehe erst geschlossen bzw. die Lebenspartnerschaft eingetragen werden soll oder schon geschlossen/eingetragen ist. Allerdings muss die notwendige Zwecksetzung vorliegen.[23]

 

Rz. 24

Der Ausstattungszweck liegt in der Begründung oder Erhaltung eines ehelichen bzw. lebenspartnerschaftlichen Haushalts (Wirtschaft) oder einer selbstständigen Lebensführung. So können Zuwendungen zur Vergrößerung des Geschäfts einer Erhaltung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit dienen. Unschädlich ist es, wenn der Ausstattende mit der Zuwendung neben dem gesetzlichen weitere Zwecke verfolgt, solange diese jenem untergeordnet sind.[24] Die Absicht, einem Abkömmling eine Ausstattung zu gewähren, muss dabei nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch konkludent aus den Umständen des Einzelfalles ergeben. So handelt es sich nach Ansicht des AG Stuttgart[25] bei größeren Geldzuwendungen der Eltern an das eigene Kind um eine Ausstattung, wenn sich Adressat und Zweck der Zuwendung nicht mehr aufklären lassen. Diese vom AG Stuttgart so aufgestellte Vermutungsregel ist allerdings nicht haltbar und im konkreten Fall ergebnisorientiert begründet (zur Begründung vgl. Rdn 21).

[23] MüKo-BGB/v. Sachsen Gessaphe, § 1624 Rn 5.
[24] MüKo-BGB/v. Sachsen Gessaphe, § 1624 Rn 5.
[25] AG Stuttgart NJW-RR 1999, 1449.

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