Rz. 6

Nach §§ 2050 ff. BGB sind grundsätzlich nur die Abkömmlinge des Erblassers an der Ausgleichung beteiligt. Andere Personen nehmen an der Ausgleichung nicht teil. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung ist daher der Erbteil anderer Erben, z.B. der des Ehegatten, vor Durchführung der Ausgleichung herauszurechnen. Dies gilt auch im Rahmen der Pflichtteilsberechnung nach § 2316 BGB. Der Pflichtteilsanspruch der anderen, nicht ausgleichungsberechtigten oder -verpflichteten Pflichtteilsberechtigten wird grundsätzlich ohne Berücksichtigung der ausgleichungspflichtigen Vorempfänge berechnet.[4]

 

Rz. 7

Der Begriff "Abkömmling" ist gesetzlich nicht näher definiert. Gemeint sind alle Personen, die direkt vom Erblasser abstammen (Kinder, Enkel, Urenkel), also solche in absteigender gerader Linie.[5] Voraussetzung für eine Ausgleichung nach § 2316 BGB ist, dass neben dem pflichtteilsberechtigten Abkömmling wenigstens ein weiterer Abkömmling vorhanden ist: Nach § 2316 Abs. 1 S. 2 BGB werden diejenigen Abkömmlinge, die einen Erbverzicht erklärt haben, bei der Ausgleichung nicht berücksichtigt. Sie scheiden bei der Berechnung mitsamt ihrem Vorempfang aus. Gleiches gilt für diejenigen Abkömmlinge, die einen vorzeitigen Erbausgleich nach § 1934d BGB a.F. geltend gemacht haben.[6] Derjenige, der nur auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet hat, wird hingegen nach der Rspr. des BGH im Rahmen der Ausgleichung mit seinem eventuellen Vorempfang berücksichtigt.[7] Gleiches gilt für Abkömmlinge, die die Erbschaft ausgeschlagen haben, für erbunwürdig erklärt wurden oder infolge ihrer Enterbung von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind (§ 2310 S. 1 BGB),[8] und auch für solche Abkömmlinge, deren Vorempfang der Höhe nach ihrem Ausgleichungspflichtteil entspricht oder diesen übersteigt.[9]

[4] Staudinger/Haas (2006), § 2316 Rn 2.
[5] Horn, in: Krug, Pflichtteilsprozess, § 7 Rn 96.
[6] NK-BGB/Bock, § 2316 Rn 8.
[8] Bamberger/Roth/J. Mayer, § 2316 Rn 3.
[9] Staudinger/Haas (2006), § 2316 Rn 3.

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