Rz. 81

Nach § 2316 Abs. 2 BGB kann ein pflichtteilsberechtigter Erbe von den Miterben einen Mehrbetrag als (Zusatz-)Pflichtteil verlangen, wenn der Pflichtteil nach § 2316 Abs. 1 BGB den Wert des ihm hinterlassenen Erbteils übersteigt. Der sog. Ausgleichungsrestpflichtteil nach § 2316 Abs. 2 BGB kann dann gegenüber den anderen Miterben geltend gemacht werden, wenn der Wert des Erbteils eines pflichtteilsberechtigten Miterben, der quotenmäßig auf mehr als seinen Pflichtteil eingesetzt ist, hinter dem Wert des Ausgleichungspflichtteils zurückbleibt. Voraussetzung für den Ausgleichungsrestpflichtteil ist hierneben, dass der dem Pflichtteilsberechtigten zugewandte Erbteil frei ist von Beschränkungen und/oder Beschwerungen i.S.d. § 2306 BGB.[105] Die Vorschrift will somit sicherstellen, dass derjenige pflichtteilsberechtigte Miterbe, den der Erblasser zum Erben eingesetzt hat, nicht schlechter gestellt ist als ein enterbter Abkömmling. Das nachfolgende Beispiel verdeutlicht dies:

 

Beispiel

Der Erblasser E hinterlässt einen Nachlasswert i.H.v. 1 Mio. EUR. Er hat zwei Kinder, A und B. B hat bereits zu Lebzeiten eine ausgleichungspflichtige Zuwendung i.H.v. 1 Mio. EUR erhalten. Die Ehefrau des Erblassers ist bereits vorverstorben. Der Erblasser E bestimmt seine Lebensgefährtin L als Erbin zu 3/5 und A als Erben zu 2/5. Aufgrund des großen Vorempfangs stellt sich nunmehr die Frage, ob A noch einen Ausgleichungspflichtteilsrestanspruch nach § 2316 Abs. 2 BGB geltend machen kann. Der Ausgleichungspflichtteil von A berechnet sich wie folgt:

 
Tatsächlicher Nachlass 1 Mio. EUR
zzgl. Vorempfang von 1 Mio. EUR
ergibt 2 Mio. EUR

Die Pflichtteilsquote von A und B beträgt jeweils ¼. B scheidet nach Anrechnung seines Vorempfangs i.H.v. 1 Mio. EUR auf seinen Ausgleichungserbteil aus der Berechnung aus. Dem A steht danach aus dem restlichen Ausgleichungsnachlass i.H.v. 1 Mio. EUR (entspricht dem tatsächlichen Nachlass) ein Ausgleichungspflichtteil i.H.v. 500.000 EUR zu.

Die Differenz zwischen dem zugewandten Erbteil von 400.000 EUR (2/5 aus 1 Mio. EUR) und dem Ausgleichungspflichtteil von 500.000 EUR beträgt 100.000 EUR, die dem A als sog. Ausgleichungspflichtteilsrestanspruch gem. § 2316 Abs. 2 BGB noch zustehen.[106]

 

Rz. 82

§ 2316 Abs. 2 BGB kommt nicht zur Anwendung, wenn der Erblasser seinen Nachlass durch Zuwendungen zu Lebzeiten quasi aufgezehrt hat und der Pflichtteilsberechtigte Alleinerbe ist.[107] In solchen Fällen kann aber ein Pflichtteilsergänzungsanspruch des Alleinerben nach § 2329 BGB gegeben sein.[108]

[105] Staudinger/Haas, § 2316 Rn 38.
[106] Vgl. MüKo-BGB/Lange, § 2316 Rn 29.
[107] Horn, in: Krug, Pflichtteilsprozess, § 7 Rn 155.
[108] MüKo-BGB/Lange, § 2316 Rn 29.

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