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Die Beauftragung des Anwalts muss "adäquat" sein, was fast immer der Fall ist.[33] In der Regel ist die Erteilung eines außergerichtlichen statt eines gerichtlichen Mandats ebenfalls adäquat. Der Gläubiger ist grundsätzlich berechtigt, einen Anwalt zunächst zur außergerichtlichen Geltendmachung zu beauftragen und muss sich nicht darauf verweisen lassen, zunächst nur einen Auftrag für ein Schreiben einfacher Art (Nr. 2302 VV RVG) zu erteilen oder gleich die gerichtliche Geltendmachung in Auftrag zu geben.[34] Dies mag zweifelhaft sein, wenn der Gegner die Zahlung bereits ausdrücklich verweigert hatte. Jedoch darf nicht übersehen werden, dass gerade im Familienrecht ein Gegner, der zunächst gegenüber dem Ehepartner rigoros abgelehnt hat, auf einen Anwaltsbrief nicht selten einlenkt und doch außergerichtlich leistet.

Im Verhältnis zum Schädiger ist als Gegenstandswert der Geschäftsgebühr grundsätzlich derjenige Gegenstandswert anzusetzen, der der berechtigten Schadenersatzforderung entspricht.[35]

[33] BGHZ 127, 350. Die Kosten des Anwalts, der sofort beauftragt wurde, sind erstattungspflichtiger Schaden (nur) in "schwieriger gelagerten Fällen".
[34] Gerold/Schmidt/Mayer, VV 2301 Rn 9.
[35] BGH NJW 2005, 1112; vgl. auch BGH BRAKMitt. 2008, 83.

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