Rz. 20

Während § 34 Abs. 2 RVG für die Beratung den früheren Text (§ 20 Abs. 1 S. 4 BRAGO) übernimmt, ist in Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG eindeutig formuliert, dass die Anrechnung voraussetzt, dass in den beiden Angelegenheiten "derselbe Gegenstand" zu behandeln ist. "Der Streitstoff muss im Wesentlichen derselbe sein".[9] In ähnlicher Weise wurden die Anforderungen schon früher beschrieben.[10] Jedoch können im Falle einer anwaltlichen Beratung nach dem Beratungshilfegesetz in Familiensachen für den Bereich "Trennung und Scheidung" bis zu vier nach §§ 2 Abs. 2, 6 Abs. 1 BerHG, § 44 RVG i.V.m. Nrn. 2500 ff. VV RVG abrechenbare gebührenrechtliche Angelegenheiten i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG vorliegen.[11]

Die Erhöhung oder die Verringerung einer Forderung beeinträchtigt die Identität nicht.

Eine frühere Tätigkeit, die durch die spätere Verfahrensgebühr nicht abgegolten wäre (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG), wird auch nicht angerechnet.[12]

[9] AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider, VV Vorb. 3 Rn 226 ff. m.w.N. Beispiele vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 1008 Rn 167 ff.
[10] "Der Streitstoff muss identisch sein". Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 2300, 2301 Rn 39 ff.; die nachfolgende Tätigkeit muss die logische Fortsetzung der vorausgegangenen Tätigkeit sein, Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 118 Rn 50; es muss ein Fortsetzungszusammenhang bestehen Tschischgale, JurBüro 1964, 78, 92. Zur Streitfrage, ob die Kündigung und der nachfolgende Forderungs- oder Räumungsprozess im inneren Zusammenhang steht (die Anrechnung also stattfindet) vgl. nachstehend.
[11] OLG München, Beschl. v. 26.2.2015 – 11 WF 1738/14, NJW 2015, 2435.
[12] Als Beispiel wird jeweils die Pflegerbestellung vor dem Betreuungsgericht (früher Vormundschaftsgericht), die ein besonderes gerichtliches Verfahren ist und daher gem. § 19 Nr. 1 a.E. RVG nicht zum Rechtszug gehört, genannt (Wolf/Mock/Volpert/N. Schneider/Fölsch/Thiel, § 19 RVG Rn 19, Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 19 RVG Rn 23).

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