Rz. 20
Während § 34 Abs. 2 RVG für die Beratung den früheren Text (§ 20 Abs. 1 S. 4 BRAGO) übernimmt, ist in Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG eindeutig formuliert, dass die Anrechnung voraussetzt, dass in den beiden Angelegenheiten "derselbe Gegenstand" zu behandeln ist. "Der Streitstoff muss im Wesentlichen derselbe sein".[9] In ähnlicher Weise wurden die Anforderungen schon früher beschrieben.[10] Jedoch können im Falle einer anwaltlichen Beratung nach dem Beratungshilfegesetz in Familiensachen für den Bereich "Trennung und Scheidung" bis zu vier nach §§ 2 Abs. 2, 6 Abs. 1 BerHG, § 44 RVG i.V.m. Nrn. 2500 ff. VV RVG abrechenbare gebührenrechtliche Angelegenheiten i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG vorliegen.[11]
Die Erhöhung oder die Verringerung einer Forderung beeinträchtigt die Identität nicht.
Eine frühere Tätigkeit, die durch die spätere Verfahrensgebühr nicht abgegolten wäre (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG), wird auch nicht angerechnet.[12]
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