Rz. 42

Der Gesetzgeber hat in Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101, Anm. Abs. 1 zu Nr. 3201, Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104, Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV RVG eine weitere Anweisung über die Anrechnungsmethode gegeben. Diese Lösung wird zu Recht als eine "gebührenrechtliche Gesamtschau" bezeichnet.[26] Der Anwalt soll durch die Protokollierung der Vereinbarung eines Gegenstands, über den anderwärts ein Verfahrensauftrag vorliegt, weder Vorteile noch Nachteile erlangen. Von den oben dargestellten vier Möglichkeiten ist das die vierte Möglichkeit. Diese Methode vermeidet, dass über die in der Anrechnung ohnehin liegende Gebührenkürzung hinaus noch eine weitere Kürzung in Folge der Gebührendegression erfolgt. Die Anrechnung beschränkt sich auf das Mehr an Gebühren, das durch die Einbeziehung der anderen Angelegenheit entstanden ist. Es wird mitunter gefragt, ob es einer so komplizierten Berechnung bedarf, wenn letztlich die Verfahrens- und die Terminsgebühr so berechnet werden sollen, als hätte keine Einbeziehung stattgefunden. Wenn nur mit dem Mandanten abgerechnet wird, ist diese überlegung richtig. Zu berücksichtigen ist eine etwaige Kostenquotelung im Kostenfestsetzungsverfahren.[27] Es kann auch sein, dass im einen Verfahren die Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist und im anderen nicht. Auch dann muss die ganze komplizierte Abrechnung gemacht werden (Rechenbeispiele s. unter Rdn 63, § 13 Rdn 62).

[26] AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider, VV 3101 Rn 131 ff.
[27] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3101 Rn 77 ff., 108.

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