Rz. 1

"Anrechnung"[1] bedeutet, dass zwei Angelegenheiten gebührenrechtlich zu einer Angelegenheit zusammengefasst werden. Dieses Ergebnis kann der Gesetzgeber erzielen, indem er anordnet, dass zwei Angelegenheiten als eine Angelegenheit betrachtet werden (§ 16 RVG), oder indem er bestimmt, dass angerechnet werden muss. Die Anrechnung setzt also zwei (oder mehr) gebührenrechtliche Angelegenheiten voraus.

 

Beispiel

Mehrere Angelegenheiten werden zu einer Angelegenheit zusammengefasst:

Ehescheidung/Aufhebung LPart und Scheidungsfolgesachen §§ 16 Nr. 4, 15 Abs. 2 RVG.

Zwei Angelegenheiten bleiben zwei Angelegenheiten, es wird aber die Anrechnung angeordnet:

Außergerichtlich wird Zugewinnausgleich geltend gemacht (außergerichtliche Angelegenheit); dann wird dieser Zugewinn bei Gericht geltend gemacht (zweite Angelegenheit) Anrechnung gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG.

[1] Übersichten vgl. Enders, JurBüro 2004, 169 ff., 347 ff.

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