Das Berliner Kammergericht – wie auch schon andere Gerichte – hat 2008 über den folgenden Fall entschieden: Insgesamt sechs Kläger hatten auf Zahlung von rückständiger Miete und wegen anderer Ansprüche geklagt, nachdem ihr Prozessbevollmächtigter zuvor die Forderung in einem außergerichtlichen Aufforderungsschreiben geltend gemacht hatte.
Für das Aufforderungsschreiben wurde eine 1,3 Geschäftsgebühr erhoben, die für die fünf weiteren Auftraggeber um 1,5 auf insgesamt eine 2,8 Geschäftsgebühr erhöht wurde. Im anschließenden Prozess entstand eine auf 2,8 erhöhte Verfahrensgebühr, auf die die Geschäftsgebühr anzurechnen war. Das Kammergericht hat die Anrechnung auf einen Gebührensatz von 0,75 begrenzt, da Nr. 1008 VV RVG besagt, dass die Gebühr "sich" für jede weitere Person erhöht und damit eine einheitliche Gebühr darstellt. Also gilt auch bei einer erhöhten Geschäftsgebühr der Anrechnungshöchstsatz von 0,75 gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG.
Die Anrechnung der Geschäftsgebühr stellt sich in einem solchen Fall wie folgt dar:
I. Vergütung für die außergerichtliche Tätigkeit
Gegenstandswert: 20.000,00 EUR
2,8 |
erhöhte Geschäftsgebühr gem. §§ 2, 7, 13, 14 RVG, Nrn. 1008, 2300 Anm. Abs. 1 VV RVG |
2.301,60 EUR |
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(einschl. Erhöhung für 5 weitere Auftraggeber) |
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20 % |
Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7002 RVG VV |
20,00 EUR |
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2.321,60 EUR |
19 % |
USt. gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7008 VV RVG |
441,10 EUR |
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2.762,70 EUR |
II. Vergütung für die gerichtliche Tätigkeit
Gegenstandswert: 20.000,00 EUR
2,8 |
erhöhte Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 7, 13 RVG, Nrn. 1008, 3100 VV RVG |
2.301,60 EUR |
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(einschl. Erhöhung für 5 weitere Auftraggeber) |
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0,75 |
Geschäftsgebühr gem. §§ 2, 13, 14 RVG, Nr. 2300 Anm. Abs. 1 VV RVG* (ist gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnen) |
– 616,50 EUR |
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1.685,10 EUR |
1.685,10 EUR |
1,2 |
Terminsgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG |
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986,40 EUR |
20 % |
Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte für den Prozess** gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG |
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20,00 EUR |
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2.691,50 EUR |
19 % |
USt. gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7008 VV RVG |
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511,39 EUR |
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3.202,89 EUR |
* |
Die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG verkündet die Anrechnungsvorschrift. Auch wenn die Hälfte, höchstens 0,75, der Geschäftsgebühr anzurechnen ist, bleibt die Vergütung aus der ersten Rechnung zugunsten des RA erhalten. Durch die Anrechnung wird allerdings die Verfahrensgebühr für den späteren Prozess vermindert. |
** |
Die Auslagenpauschale entsteht nach Nr. 7002 VV RVG in jeder Angelegenheit und wird nicht angerechnet, da es hierfür keine Anrechnungsvorschrift gibt. |