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Lebenspartnerschaftssachen werden vor den Familiengerichten verhandelt, § 111 Nr. 11 FamFG. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 270 i.V.m. § 122 FamFG.
Es besteht Anwaltszwang nach § 270 i.V.m. § 114 Abs. 1 FamFG.
Zum Verfahrenswert: Maßgebend ist wie in Ehesachen im Grundsatz das Einkommen beider Lebenspartner im Quartal, § 5 i.V.m. § 43 Abs. 2 FamGKG.
Es bedarf einer besonderen, auf das Verfahren gerichteten Vollmacht, § 270 i.V.m. § 114 Abs. 5 FamFG.
Zur Angabe, ob Lebenspartnerschaftssachen i.S.d. § 269 FamFG anderweitig anhängig sind: Eine entsprechende Erklärung in dem Aufhebungsantrag wird vorgeschrieben durch § 270 i.V.m. § 133 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.
Zur Angabe, ob eine Regelung über die gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen getroffen wurde: Eine entsprechende Erklärung zu den Aufhebungsfolgen wird nach § 270 i.V.m. § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG verlangt.
Zur Ankündigung entsprechender Verbundanträge mit gesonderten Schriftsätzen: §§ 269, 270, 137 FamFG.

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