Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 25
Auch für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft gilt nach § 270 i.V.m. § 137 FamFG der Grundsatz, wonach über die Ehescheidung und Anträge zur Regelung von Ehescheidungsfolgen im Verbund zu entscheiden ist. Als Verbundverfahren kommen nach § 269 Abs. 1 Nr. 9, 10, 5, 6 FamFG insbesondere Auseinandersetzungen um die durch die Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, um Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen Güterrecht sowie Auseinandersetzungen um die Partnerschaftswohnung und den Haushalt der Lebenspartner in Betracht.
a) Güterrechtliche bzw. vermögensrechtliche Auseinandersetzungen
Rz. 26
Die Lebenspartner konnten seit dem 1.1.2005 ohne vertragliche Regelung in Zugewinngemeinschaft leben und im Übrigen unter Verweis auf §§ 1409–1563 BGB güterrechtliche Vereinbarungen wie Eheleute treffen, §§ 6, 7 LPartG n.F.
b) Auseinandersetzungen um Haushaltsgegenstände und Wohnung
Rz. 27
Eine Auseinandersetzung um Haushaltsgegenstände und/oder die Ehewohnung wird unter den identischen eherechtlichen Regelungen geführt.
c) Unterhalt
Rz. 28
Das LPartG sah in der Ursprungsfassung für den nachpartnerschaftlichen Unterhalt keine Unterhaltstatbestände vor, die den Regelungen in §§ 1570–1573 BGB entsprechen; § 16 Abs. 1 LPartG a.F. sah nur eine einzige Anspruchsgrundlage vor. Danach konnte ein Lebenspartner, der nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen konnte, nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft von dem anderen Lebenspartner den nach den Lebensverhältnissen während der Lebenspartnerschaft angemessenen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm eine Erwerbstätigkeit, insbesondere wegen seines Alters oder wegen Krankheiten oder anderer Gebrechen nicht erwartet werden konnte. § 16 Abs. 2 LPartG a.F. sah im Übrigen eine Verweisung auf einzelne Vorschriften des Rechts des nachehelichen Unterhalts vor.
Rz. 29
Seit der Neuregelung zum 1.1.2005 beinhaltete § 16 Abs. 1 LPartG einen Verweis auf die Regelungen der §§ 1570–1586b BGB. Ausgenommen war nur die Rangfolgeregelung des § 1582 BGB. Insoweit enthielt § 16 Abs. 2 LPartG n.F. eine eigenständige Regelung. Das Gesetz ging für den nachpartnerschaftlichen Unterhalt noch stärker als für den Ehegattenunterhalt von dem Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung der Lebenspartner aus.
Rz. 30
Durch das Unterhaltsänderungsgesetz ist der Hinweis auf die neue Rangregelung in § 1609 BGB hinzugekommen und eine weitere Anpassung an die Bestimmungen über den nachehelichen Unterhalt erfolgt.
Rz. 31
Durch die Neuregelung des Instituts der Ehe sowohl für gleichgeschlechtliche als auch für verschieden geschlechtliche Partner reduziert sich das Lebenspartnerschaftsgesetz insgesamt mit der Zeit auslaufend auf die "Abwicklung" bestehender eingetragener Lebenspartnerschaften, soweit die Partner nicht eine Umwandlung in eine Ehe vorgenommen haben.