Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 7
In allen denjenigen Fällen, in denen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht gem. § 20a LPartG die Umwandlung in eine Ehe vornehmen, bleibt es bei den Regeln des Gesetzes über
Rz. 8
Hinweis
Für die anwaltliche Beratung ist von großer Bedeutung, ob gleichgeschlechtliche Partner die Umwandlung der eingetragenen Lebensgemeinschaft in eine Ehe vorgenommen haben, da die Folgen von Trennung und Scheidung unterschiedlich zu behandeln sind.
I. Rechtliche Grundlagen
Rz. 9
Zur Entstehung des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist folgendes zu erläutern.
Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) war der wesentliche Bestandteil des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften. Es ist am 1.8.2001 in Kraft getreten. Am 17.7.2002 hat das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes festgestellt und die hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.
Das LPartG hatte zunächst zwar die Bestimmungen über die Begründung, die Rechtswirkungen und die Aufhebung der Lebenspartnerschaft sehr weitgehend den gesetzlichen Bestimmungen über die Ehe angepasst, hatte aber wegen des aus Art. 6 GG hergeleiteten angeblichen sog. Abstandsgebotes von einer völligen Gleichstellung mit dem Eherecht heterosexueller Paare abgesehen.
Nach der Entscheidung des BVerfG, wonach der Gesetzgeber durch Art. 6 Abs. 1 GG nicht gehindert ist, auch andere Formen der Lebensgemeinschaft besonderem staatlichen Schutz zu unterstellen, ist das LPartG durch Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004, in Kraft seit dem 1.1.2005, noch einmal geändert worden. Die Regelungen wurden weitgehend, aber nicht vollständig, dem Eherecht angepasst.
Rz. 10
Die Lebenspartner sind einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung (§ 2 LPartG). Sie können einen Lebenspartnerschaftsnamen wählen und einem in den gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Kind eines Lebenspartners erteilen, §§ 3, 9 Abs. 5 LPartG, wobei die Details der Regelung und der Gestaltungsmöglichkeiten denen des Eherechts (§ 1355 und § 1618 BGB) entsprechen.
Rz. 11
Durch die Lebenspartnerschaft wurde eine gegenseitige Unterhaltspflicht begründet (§§ 5, 12, 16 LPartG). § 6 LPartG übertrug die Regelung der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 Abs. 2–§ 1390 BGB), § 8 LPartG übertrug Eigentumsvermutungen und die Schlüsselgewalt. Die Surrogationsregel des § 1370 BGB hinsichtlich des eingebrachten Hausrates gilt nur für vor dem 1.9.2009 angeschaffte Haushaltsgegenstände, Art. 229 § 20 EGBGB.
Rz. 12
Die Lebenspartner erhielten gewisse Mitentscheidungsbefugnisse hinsichtlich der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder eines der Partner, § 9 Abs. 1 und 2 LPartG, und ein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht. Gemeinschaftliche Kinder in der eingetragenen Lebenspartnerschaft sind denkbar, wenn diese mit einem transsexuellen Partner vor Veränderung der äußeren Geschlechtsmerkmale begründet wurde.
Rz. 13
Das "Überarbeitungsgesetz" führte den Versorgungsausgleich nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft ein, § 20 LPartG, und bezog die Lebenspartnerschaft in die Hinterbliebenenversorgung ein.
Der BGH hielt zunächst den durch deren Satzung erfolgten Ausschluss der Lebenspartner von der Hinterbliebenenrente bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für wirksam. Nachdem das BVerfG diese Ungleichbehandlung für verfassungswidrig erklärt hat, hat der BGH seine Rechtsprechung entsprechend geändert. Nach der Rechtsprechung des EuGH hat das nationale Gericht jeweils zu prüfen, ob sich der überlebende Lebenspartner in einer Situation befindet, die mit der eines Ehegatten, der die betreffende Hinterbliebenenversorgung erhält, vergleichbar ist. Hieraus können sich Ansprüche auf Hinterbliebenenrente aus einem berufsständischen Versorgungswerk und Zusatzversorgungen ergeben. Das BVerfG hält es im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Förderauftrag des Art. 6 Abs. 1 GG für mit dem Grundgesetz vereinbar, dass beamteten eingetragenen Lebenspartnern der Familienzuschlag der Stufe 1, den verheiratete Beamte erhalten, nicht oder nur unter weitergehenden Voraussetzungen gewährt wird.
Rz. 14
Durch die Neufassung des Gesetzes wurden die verunglückten Bestimmungen der §§ 6, 7 LPartG zur güterrechtlichen Ausgestaltung der Lebenspartnerschaft und zur Erklärung über ihren Vermögensstand als Voraussetzung für die bis zur Gesetzesänderung zum 1. 10. 2017 mögliche Begründung der Lebenspartnerschaft völlig umgestaltet.
Auch hier ist eine Angleichung an das eheliche Güterrecht erfolgt. Nach § 6 LPartG n.F. leben die Lebenspartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag etwas anderes vereinbaren. Es gelten die §§ 1363–1390 BGB entsprechend.
Nach § 7 LPartG können die Lebenspartner ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Lebenspartnerschaftsvertrag regeln. Das Gesetz verwei...