Rz. 159

Wurde der Rechtsstreit gem. § 348a ZPO von der Kammer auf den Einzelrichter übertragen, ist diese Entscheidung nicht endgültig. Zeigt sich eine wesentliche Änderung der Prozesslage und ergibt sich hieraus nunmehr eine besondere tatsächliche rechtliche Schwierigkeit der Sache oder deren grundsätzliche Bedeutung, so hat der Einzelrichter gem. § 348a Abs. 2 ZPO den Rechtsstreit der Kammer zur erneuten Übernahme vorzulegen. Das Gleiche gilt, wenn die Parteien diese übereinstimmend beantragen.[78] Alternativ hierzu kann die Kammer aber auch die Durchführung von Teilen der Beweisaufnahme nach § 361 ZPO auf ein Kammermitglied – regelmäßig den Berichterstatter – übertragen.

 

Rz. 160

 

Hinweis

Allein der Antrag beider Parteien genügt jedoch nicht, um die Kammer zu verpflichten, den Rechtsstreit tatsächlich zu übernehmen. Vielmehr muss die Kammer zu der Überzeugung gelangen, dass der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat oder aber nunmehr rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten besonderer Art aufweist. Auch hier zeigt sich aber bei den meisten Gerichten in der täglichen Praxis eine pragmatische Handhabung.

[78] Muster eines Antrages auf Übertragung des Rechtsstreites auf die Kammer wegen einer geänderten Prozesssituation unter Rdn 311.

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