Rz. 300

Muster 6.6: Teilanerkenntnis

 

Muster 6.6: Teilanerkenntnis

An das

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

zeige ich an, dass der Beklagte vom Unterzeichner vertreten wird.

Der Beklagte erkennt den Anspruch in Höhe von _________________________ EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem _________________________

unter Verwahrung gegen die Kostenlast
  an.

Soweit der Anspruch nicht anerkannt wurde, zeigt der Beklagte an, dass er sich gegen die Klage verteidigen will.

Insoweit wird beantragt:

 
 
  Die Klage wird abgewiesen, soweit der Klageanspruch nicht anerkannt wurde.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

I.

Der Klageanspruch war in Höhe von _________________________ EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem _________________________ anzuerkennen. Nur in diesem Umfange ist die Klage begründet.

II.

Soweit das Anerkenntnis reicht, hat der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Anlass zur Klageerhebung hätte der Beklagte nur dann gegeben, wenn der Kläger vernünftigerweise davon hätte ausgehen müssen, dass er seinen der Klageforderung zugrunde liegenden Anspruch nur mit gerichtlicher Hilfe hätte durchsetzen können.

Eine solche Annahme konnte der Kläger berechtigterweise nicht treffen, weil _________________________.

Der Beklagte hat mit dem vorliegenden Schriftsatz die Klageforderung im begründeten Umfange auch sofort anerkannt (OLG Düsseldorf BauR 2008, 1941; OLG Brandenburg v. 20.11.2007 – 5 W 51/07 n.v.; OLGR Schleswig 1997, 300; OLG Bamberg NJW-RR 1996, 392; LG Mannheim v. 9.6.2009 – 2 O 200/08), weil

das Anerkenntnis noch vor der Abgabe und in der Frist für die Verteidigungsanzeige erfolgt;
das Anerkenntnis nach der Verteidigungsanzeige jedoch innerhalb der ersten Klageerwiderungsfrist erfolgt und mit der Verteidigungsanzeige noch kein Sachantrag verbunden war;
_________________________.

Der Kläger hat aus diesem Grunde gem. § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit das Anerkenntnis reicht.

III.

Soweit der Klageanspruch nicht anerkannt werden kann, ist der geltend gemachte Anspruch unbegründet und die Klage abzuweisen.

1.

Der Kläger trägt vor, dass _________________________

Dieser Sachverhalt ist in tatsächlicher Hinsicht zu bestreiten.

Unrichtig ist, dass _________________________

Richtig ist vielmehr, dass _________________________

  Beweis: _________________________

Damit ergibt sich im Zusammenhang folgender Sachverhalt:

_________________________

2.

Unter Berücksichtigung des von dem Beklagten dargelegten Sachverhalts und den hierzu unterbreiteten Beweisangeboten ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht gegeben.

Dies ergibt sich daraus, dass § _________________________ als mögliche Anspruchsgrundlage verlangt, dass _________________________.

Diese Voraussetzungen sind nach dem dargestellten Sachverhalt nicht gegeben, weil _________________________.

Soweit § _________________________ als weitere Anspruchsgrundlage in Betracht zu ziehen wäre, sind auch dessen Voraussetzungen nicht gegeben, weil _________________________.

Die über das Anerkenntnis hinausgehende Klage ist damit unbegründet und abzuweisen.

Rechtsanwalt

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