Rz. 321
Muster 6.27: Klageerwiderung mit dem hilfsweisen Vorbehalt der Zug-um-Zug-Einrede
Muster 6.27: Klageerwiderung mit dem hilfsweisen Vorbehalt der Zug-um-Zug-Einrede
An das
□ | Amtsgericht |
□ | Landgericht |
in _________________________
In dem Rechtsstreit
Kläger ./. Beklagter
Az: _________________________
zeige ich an, dass der Beklagte vom Unterzeichner vertreten wird. Namens und in Vollmacht des Beklagten wird mitgeteilt, dass dieser sich gegen die Klage verteidigen will.
Namens und in Vollmacht des Beklagten werde ich beantragen,
die Klage abzuweisen. |
Hilfsweise werde ich beantragen, den Beklagten nur Zug um Zug gegen
□ | die Rückübertragung des Eigentums an dem Fahrzeug _________________________, mit der Fahrgestellnummer _________________________ und dem letzten amtl. Kennzeichen _________________________ nebst der Herausgabe des Fahrzeugbriefes, des Fahrzeugscheins und _________________________schlüssel an den Beklagten zu verurteilen. | |
□ | _________________________ zu verurteilen. |
Zur Klageerwiderung wird wie folgt vorgetragen:
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil
□ | der von ihm dargestellte Sachverhalt nicht dem tatsächlichen Geschehen entspricht. |
□ | der von dem Kläger dargestellte Sachverhalt teilweise nicht dem tatsächlichen Geschehen entspricht und unter Berücksichtigung des tatsächlichen Geschehensablaufes der geltend gemachte Anspruch nicht begründet werden kann. |
□ | der vom Kläger geltend gemachte Sachverhalt zwar den Tatsachen entspricht, der geltend gemachte Anspruch hieraus jedoch nicht hergeleitet werden kann. |
□ | der mit der Klage geltend gemachte Anspruch zwar ursprünglich bestanden hat, jedoch jetzt nicht mehr besteht, weil _________________________ |
□ | _________________________ |
Im Einzelnen ist hierzu Folgendes vorzutragen:
I.
□ | Die Klage ist bereits unzulässig, weil
|
||||||||
□ | Einwände gegen die Zulässigkeit der Klage werden nicht erhoben. |
II.
Die zulässige Klage ist unbegründet, weil dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht.
1.
Der tatsächliche Sachverhalt hat sich anders zugetragen, als vom Kläger behauptet.
Unrichtig ist die Behauptung des Klägers, dass _________________________
Richtig ist vielmehr, dass _________________________
□ | _________________________ |
□ | _________________________ |
Damit stellt sich der Sachverhalt insgesamt wie folgt dar: _________________________
Beweis: _________________________ |
2.
Ausgehend von dem vorstehend dargestellten und unter Beweis gestellten Sachverhalt besteht der geltend gemachte Anspruch nicht.
Soweit der Kläger seinen Anspruch aus § _________________________ herleiten will, fehlt es an der Voraussetzung, dass _________________________
Auch soweit § _________________________ als weitere Anspruchsgrundlage in Betracht gezogen werden sollte, sind dessen Voraussetzungen nicht gegeben. Dies ergibt sich im Einzelnen daraus, dass _________________________
3.
Selbst wenn das erkennende Gericht entgegen den vorstehenden Ausführungen davon ausgehen sollte, dass der geltend gemachte Anspruch ursprünglich bestanden hat, kann die Klage keinen Erfolg haben. Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich, dass dem Kläger die Einwendung der _________________________ zusteht. Diese ergibt sich aus § _________________________; danach ist erforderlich, dass _________________________
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da _________________________
III.
Selbst wenn das erkennende Gericht zu der Auffassung gelangen sollte, dass der Kläger mit seinem Anspruch durchdringt, kommt lediglich eine Verurteilung des Beklagten Zug um Zug gegen _________________________ in Betracht.
Dies ergibt sich daraus, dass _________________________.
IV.
Soweit das Gericht, der diesseitigen Auffassung nicht folgend, den Vortrag als unzureichend oder unsubstantiiert ansieht, um dem Klageanspruch erheblich entgegenzutreten, oder wenn sonst Bedenken gegen die gefassten Anträge, die Erheblichkeit und Substantiierung des Vortrages und die hiesige Sicht der Beweislast bestehen, wird um einen entsprechenden Hinweis nach § 139 ZPO oder eine prozessleitende Verfügung nach § 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gebeten. Nur aus anwaltlicher Fürsorge wird darauf hingewiesen, dass die gerichtliche Hinweis- und Aufklärungspflicht nach der neueren Rechtsprechung (BGH NJW 2001, 2548; OLG Köln NJW-RR 2001, 1724) auch gegenüber der anwaltlich vertretenen Partei uneingeschränkt besteht.
Rechtsanwalt
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