Dr. iur. Kerstin Diercks-Harms, Dr. iur. Rüdiger Brodhun
Rz. 36
Erfüllt der Kläger seine Substantiierungslast, muss sich auch der Beklagte substantiiert äußern. Zur Hinweispflicht des Gerichts hat der BGH in diesem Zusammenhang entschieden:
Zitat
"Eine in erster Instanz siegreiche Partei darf darauf vertrauen, vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis nach § 139 ZPO zu erhalten, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und insbesondere aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält."
Rz. 37
Und:
Zitat
"[...] in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass das Gericht darauf hinweisen muss, wenn sich seine Auffassung gegenüber einem früher erteilten Hinweis geändert hat."
Rz. 38
Erfüllt der Darlegungspflichtige seine Substantiierungslast, muss der Gegner seinerseits den Sachverhalt substantiiert vortragen.
Rz. 39
Allerdings ist auch die BGH-Rechtsprechung zur sekundären Darlegungslast zu beachten: Danach darf sich der Gegner der (primär) darlegungspflichtigen Partei nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind.
Dann kann von der anderen Partei – im Rahmen des Zumutbaren – das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden.
Entspricht der Sachvortrag dem nicht, gilt der gegnerische Vortrag als zugestanden.