a) Allgemeines
Rz. 15
Ein Einbruchdiebstahl im Sinne der Versicherungsbedingungen liegt vor, wenn der Täter durch
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Einbrechen, |
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Einsteigen, |
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Eindringen mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge oder |
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Einschleichen in die versicherten Räume |
einen Diebstahl versicherter Sachen versucht oder vollendet.
Rz. 16
Gegenstand der Einbruchdiebstahlversicherung sind nur die in § 1 Nr. 2 AERB 87 (A §§ 1 Nr. 2 AERB 2008, 2010) abschließend benannten Gefahrentatbestände. Voraussetzung für die Eintrittspflicht des Versicherers ist dabei stets ein menschliches Handeln, das zur Verwirklichung der unter Versicherungsschutz gestellten Tatbestände führt. Sämtlichen Tatbeständen ist gemein, dass sie bestimmte qualifizierte Formen des Diebstahls voraussetzen. Ein einfacher Diebstahl ohne qualifizierende Merkmale reicht deshalb für die Erfüllung eines der bedingungsgemäß vorausgesetzten Tatbestände grundsätzlich nicht aus.
Die nachfolgenden Ausführungen stellen zunächst die allgemeinen Voraussetzungen bzw. Abgrenzungen im Rahmen des Einbruchdiebstahls dar, um sich sodann den qualifizierten Tatbeständen zu widmen.
b) Allgemeine Tatbestandsmerkmale
aa) Diebstahl
Rz. 17
Diebstahl im versicherungsrechtlichen Sinne ist Bruch des unmittelbaren Besitzes durch Wegnahme von Sachen. Bereits aus dieser Definition folgt, dass der versicherungsrechtliche Diebstahlsbegriff nicht mit demjenigen des Strafrechts übereinstimmt. Während der Täter im strafrechtlichen Sinn schuldfähig sein und in Zueignungsabsicht handeln muss, sind diese Tatbestandsmerkmale für die Verwirklichung des versicherungsrechtlichen "Diebstahls" nicht erforderlich.
Rz. 18
Auch bedarf es keines Bruchs des "Gewahrsams" wie bei § 242 StGB. Erforderlich ist vielmehr der Verlust des unmittelbaren Besitzes des Versicherungsnehmers bei gleichzeitiger Besitznahme durch den Täter.
bb) Diebstahlsversuch
Rz. 19
Für die Verwirklichung der versicherten Gefahr in der Einbruchdiebstahlversicherung reicht es gem. § 1 Nr. 1 Hs. 2 AERB 87 (A §§ 1 Nr. 1 Hs. 2 AERB 2008/2010) aus, wenn das Abhandenkommen, die Zerstörung oder die Beschädigung der versicherten Sache durch eine versuchte Tatbegehung verursacht wurde. Hierfür muss der Täter angefangen haben, den Tatbestand eines erschwerten bzw. qualifizierten Diebstahls zu verwirklichen, also dazu angesetzt haben, einen der Tatbestände des qualifizierten Diebstahls durch Einbrechen, Einsteigen oder das Aufbrechen von Behältnissen zu erfüllen.
Rz. 20
Um die Leistungspflicht des Versicherers in diesen Fällen zu begründen, muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass versicherte Sachen durch Einbruchdiebstahl beeinträchtigt wurden. Reine Beschädigungen aus Wut über einen misslungenen Einbruchdiebstahl stellen Vandalismusschäden dar, die ohne eine Deckungserweiterung auch auf derartige Schäden nicht unter den Versicherungsschutz fallen würden. Zur Tatbestandsverwirklichung müssen die vom Täter verursachten Schäden durch Zerstörung oder Beschädigung erkennbar dadurch verursacht worden sein, dass sie der Ausführung des Einbruchdiebstahls oder der versuchten Tatbegehung dienten.
Rz. 21
Jede Versuchshandlung setzt voraus, dass sie sich innerhalb des Versicherungsortes abgespielt hat. Für einen versuchten Einbruchdiebstahl reicht es also beispielsweise nicht aus, wenn ein Schlüsseldiebstahl außerhalb des Versicherungsortes erfolgte.
Rz. 22
Darüber hinaus muss das Zielobjekt der versuchten Tathandlung eine in der Einbruchdiebstahlversicherung versicherte Sache sein. Erfolgt der Diebstahlsversuch in der erkennbaren Absicht, beispielsweise ein Kraftfahrzeug und damit eine nicht unter Versicherungsschutz in der Einbruchdiebstahlversicherung fallende Sache zu entwenden, scheidet eine Eintrittspflicht des Versicherers wegen versuchter Tatbegehung aus.
cc) Raum eines Gebäudes
Rz. 23
Der Versicherungsfall in der Einbruchdiebstahlversicherung setzt voraus, dass die Tatbegehung in einem Raum eines Gebäudes erfolgt. Die Rede ist insoweit von der "Gebäudegebundenheit" der Einbruchdiebstahlversicherung. Ein Gebäude ist ein Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet, räumlich umfriedet ist und dadurch gegen äußere Einflüsse bis zu einem gewissen Grad Schutz bietet.
Rz. 24
Wie bereits ausgeführt (zur Feuerversicherung siehe § 5 Rdn 115 und zur Wohngebäudeversicherung siehe § 4 Rdn 107), liegt dem Sachversicherungsrecht kein einheitlicher Gebäudebegriff zugrunde. Die vorgenannte Definition beansprucht deshalb nur für den Bereich der Einbruchdiebstahlversicherung Geltung. Die Einbruchdiebstahlversicherung verfolgt den Zweck, Versicherungsschutz für die Wegnahme versicherter Sachen durch Dritte zu bieten. Hierfür bedarf es zwingend einer Einfriedung des Gebäudes, die einen Schutz gegen äu...