a) Sicherheitsvorschriften
Rz. 144
Ebenso wie § 7 Nr. 1 a AFB 87 enthält auch § 7 Nr. 1 AERB 87 (B §§ 8 Nr. 1 a aa AERB 2008, 2010) Regelungen, die den Versicherungsnehmer dazu anhalten sollen, dafür zu sorgen, dass durch sein Verhalten der Eintritt eines Versicherungsfalles nicht erleichtert wird.
Gemäß § 7 Nr. 1 a AERB 87 (B §§ 8 Nr. 1 a aa AERB 2008, 2010) hat der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen, behördlichen oder in dem Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten. Wegen der allgemeinen Anforderungen, die an derartige Sicherheitsvorschriften zu stellen sind, wird auf die Ausführungen zur Feuerversicherung (siehe § 5 Rdn 263 ff.) verwiesen.
Demgegenüber enthält § 7 Nr. 1 b und 1 c AERB 87 für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung spezifische Sicherheitsvorschriften. Danach muss der Versicherungsnehmer sicherstellen, dass außerhalb der Geschäftszeit des Betriebes sämtliche Türen und sonstige Öffnungen des Versicherungsortes stets ordnungsgemäß verschlossen werden und alle bei Antragstellung vorhandenen und zusätzlich vereinbarten Sicherungen funktionstüchtig sind und auch tatsächlich betätigt werden.
Rz. 145
Vereinbarte zusätzliche Sicherungen können beispielsweise sein:
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Einbruchmeldeanlagen, |
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besondere Schlösser oder |
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der Einsatz eines Bewachungsunternehmens. |
b) Verzeichnisse
Rz. 146
Gemäß § 7 Nr. 1 c AERB 87 (A § 11 Nr. 1 d AERB 2008, A § 11 Nr. 1 c AERB 2010) hat der Versicherungsnehmer über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen. Darüber hinaus hat er die Verzeichnisse so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können. Diese Regelung gilt nicht für Briefmarken und nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Sammlungen, deren Wert 5.000 DM nicht übersteigt.
c) Anzeigen
Rz. 147
Besondere Anzeigepflichten in der Einbruchdiebstahls- und Raubversicherung begründet § 6 AERB 87 (A §§ 12 AERB 2008, 2010). Der Wortlaut der Bestimmung stimmt weitgehend mit dem des § 6 AFB 87 überein. Auf die Ausführungen zur Feuerversicherung wird deshalb verwiesen (siehe § 5 Rdn 263 ff.).
Darüber hinaus enthält § 6 Nr. 4 AERB 87 besondere Tatbestände für anzeigepflichtige Gefahrerhöhungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen zur "Gefahrerhöhung" verwiesen (vgl. Rdn 152 ff.).
Rz. 148
Eine weitere Anzeigepflicht enthält § 9 AERB 87. Danach ist der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, dem Versicherer Anzeige zu machen, wenn er für versicherte Sachen in der Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung gegen eine der versicherten Gefahren eine weitere Versicherung nimmt. Die Anzeigepflicht entfällt, sofern es sich bei der Versicherung um eine Allgefahrenversicherung handelt.