Rz. 104

Ebenso wie der Ausschlusstatbestand des § 1 Nr. 7 a AERB 87 soll auch der Ausschlusstatbestand für Arbeitnehmer nur dann eingreifen, wenn dieser Personenkreis durch seinen Status einen erleichterten Zugang zu versicherten Sachen besitzt. Gemeint sind nur diejenigen Arbeitnehmer, die in dem Betrieb beschäftigt sind, der im Versicherungsvertrag als Versicherungsort bezeichnet wird.

Ob dem Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Arbeitnehmer ein wirksamer Arbeitsvertrag zugrunde liegt, spielt keine Rolle.[219] Vielmehr ist es für die Qualifikation als Arbeitnehmer bereits ausreichend, dass der Versicherungsnehmer gegenüber dem Arbeitnehmer weisungsbefugt ist. Dies ist gleichermaßen bei vollbeschäftigten Arbeitnehmern wie bei Leiharbeitskräften, nicht jedoch bei fremden Arbeitnehmern der Fall.[220]

Besteht ein Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Vorbereitungshandlungen des Diebstahls, nicht jedoch bei Tatausführung, reicht dies für das Eingreifen des Ausschlusstatbestandes aus.[221] In den AERB 2008 und in den AERB 2010 wurde auf entsprechende klarstellende Regelung verzichtet. Wegen des Tatbestandsmerkmals "Vorsatz" wird auf die Ausführungen zu § 1 Nr. 7 a AERB 87 verwiesen (siehe Rdn 99).

[219] Martin, F III Rn 16.
[220] Ollick, a.a.O.
[221] Martin, a.a.O.; a.A. OLG Stuttgart VersR 1983, 745.

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