Rz. 134

Die in § 5 Nr. 4 AERB 87 (A §§ 7 Nr. 2 c AERB 2008, 2010) genannten Gegenstände haben gemeinsam, dass sie nicht zum Verkauf bestimmt sind und ihr Wert mindestens teilweise an den Betrieb des Versicherungsnehmers gebunden ist.[250] Derartige Gegenstände werden nach dem Zeitwert oder dem gemeinen Wert versichert, je nachdem, welche Voraussetzungen gem. § 5 Nr. 1 b oder 1 c AERB 87 (A §§ 7 Nr. 2 a bb oder 2 a cc AERB 2008, 2010) erfüllt sind.

[250] Martin, Q II Rn 63.

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