aa) Diebstahl
Rz. 17
Diebstahl im versicherungsrechtlichen Sinne ist Bruch des unmittelbaren Besitzes durch Wegnahme von Sachen. Bereits aus dieser Definition folgt, dass der versicherungsrechtliche Diebstahlsbegriff nicht mit demjenigen des Strafrechts übereinstimmt. Während der Täter im strafrechtlichen Sinn schuldfähig sein und in Zueignungsabsicht handeln muss, sind diese Tatbestandsmerkmale für die Verwirklichung des versicherungsrechtlichen "Diebstahls" nicht erforderlich.
Rz. 18
Auch bedarf es keines Bruchs des "Gewahrsams" wie bei § 242 StGB. Erforderlich ist vielmehr der Verlust des unmittelbaren Besitzes des Versicherungsnehmers bei gleichzeitiger Besitznahme durch den Täter.
bb) Diebstahlsversuch
Rz. 19
Für die Verwirklichung der versicherten Gefahr in der Einbruchdiebstahlversicherung reicht es gem. § 1 Nr. 1 Hs. 2 AERB 87 (A §§ 1 Nr. 1 Hs. 2 AERB 2008/2010) aus, wenn das Abhandenkommen, die Zerstörung oder die Beschädigung der versicherten Sache durch eine versuchte Tatbegehung verursacht wurde. Hierfür muss der Täter angefangen haben, den Tatbestand eines erschwerten bzw. qualifizierten Diebstahls zu verwirklichen, also dazu angesetzt haben, einen der Tatbestände des qualifizierten Diebstahls durch Einbrechen, Einsteigen oder das Aufbrechen von Behältnissen zu erfüllen.
Rz. 20
Um die Leistungspflicht des Versicherers in diesen Fällen zu begründen, muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass versicherte Sachen durch Einbruchdiebstahl beeinträchtigt wurden. Reine Beschädigungen aus Wut über einen misslungenen Einbruchdiebstahl stellen Vandalismusschäden dar, die ohne eine Deckungserweiterung auch auf derartige Schäden nicht unter den Versicherungsschutz fallen würden. Zur Tatbestandsverwirklichung müssen die vom Täter verursachten Schäden durch Zerstörung oder Beschädigung erkennbar dadurch verursacht worden sein, dass sie der Ausführung des Einbruchdiebstahls oder der versuchten Tatbegehung dienten.
Rz. 21
Jede Versuchshandlung setzt voraus, dass sie sich innerhalb des Versicherungsortes abgespielt hat. Für einen versuchten Einbruchdiebstahl reicht es also beispielsweise nicht aus, wenn ein Schlüsseldiebstahl außerhalb des Versicherungsortes erfolgte.
Rz. 22
Darüber hinaus muss das Zielobjekt der versuchten Tathandlung eine in der Einbruchdiebstahlversicherung versicherte Sache sein. Erfolgt der Diebstahlsversuch in der erkennbaren Absicht, beispielsweise ein Kraftfahrzeug und damit eine nicht unter Versicherungsschutz in der Einbruchdiebstahlversicherung fallende Sache zu entwenden, scheidet eine Eintrittspflicht des Versicherers wegen versuchter Tatbegehung aus.
cc) Raum eines Gebäudes
Rz. 23
Der Versicherungsfall in der Einbruchdiebstahlversicherung setzt voraus, dass die Tatbegehung in einem Raum eines Gebäudes erfolgt. Die Rede ist insoweit von der "Gebäudegebundenheit" der Einbruchdiebstahlversicherung. Ein Gebäude ist ein Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet, räumlich umfriedet ist und dadurch gegen äußere Einflüsse bis zu einem gewissen Grad Schutz bietet.
Rz. 24
Wie bereits ausgeführt (zur Feuerversicherung siehe § 5 Rdn 115 und zur Wohngebäudeversicherung siehe § 4 Rdn 107), liegt dem Sachversicherungsrecht kein einheitlicher Gebäudebegriff zugrunde. Die vorgenannte Definition beansprucht deshalb nur für den Bereich der Einbruchdiebstahlversicherung Geltung. Die Einbruchdiebstahlversicherung verfolgt den Zweck, Versicherungsschutz für die Wegnahme versicherter Sachen durch Dritte zu bieten. Hierfür bedarf es zwingend einer Einfriedung des Gebäudes, die einen Schutz gegen äußere Einflüsse bietet. Dieses Kriterium ist für den Gebäudebegriff in der Feuerversicherung und in der Gebäudeversicherung hingegen nicht erforderlich. Auf dieser Grundlage gelangte beispielsweise das OLG Saarbrücken zu dem Ergebnis, dass auch ein begehbarer und mehrere Tonnen wiegender, rundum aus massiven Wänden und einem durch eine Platte gebildeten Dach bestehender Stahlcontainer ein Gebäude im Sinne der AERB darstellt.
Rz. 25
Keine Gebäude im Sinne der Einbruchdiebstahlversicherung sind deshalb beispielsweise
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Wohnwagen und Wohnmobil und |
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Kraftfahrzeuge, von denen die Räder abmontiert wurden, auch wenn sie als Unterkunft genutzt wurden. |
Rz. 26
Eine umfassende Darstellung des Meinungsstandes über den Gegenstand und die Auslegung des Begriffes "Gebäude" enthält der Aufsatz von Wälder "Einzelfälle des Einbruchdiebstahls im Urteil von Gerichten und Kommentatoren".
"Raum eines versicherten Gebäudes" ist jeder abgegrenzte und verschließbare Teil eines Gebäudes, der in verschlossenem Zustand Unbefugte abhält oder sie zwingt, eines der Mittel des erschwerten Diebstahls anz...