Rz. 45
Danach liegt ein Einbruchdiebstahl vor, wenn aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet werden, nachdem sich der Dieb in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hat.
Der Täter schleicht sich in die versicherten Räume, wenn er seinen Eintritt gegenüber Dritten verheimlicht. Fraglich und streitig ist dabei, ob sich das Verheimlichen lediglich auf einzelne oder auf sämtliche berechtigten Personen beziehen muss. Kollhosser vertritt die Auffassung, dass der Täter seinen Eintritt gegenüber allen am Versicherungsort anwesenden berechtigten Personen verheimlichen muss. Demgegenüber meint Martin, es reiche aus, wenn der Täter seinen Eintritt der Wahrnehmung Dritter und nicht notwendig der des Versicherungsnehmers, seines Repräsentanten oder eines Hausrechtinhabers entzieht. Die hierzu vertretenen Auffassungen führen beispielsweise dann zu unterschiedlichen Ergebnissen, wenn der Täter das Betreten des Gebäudes nur gegenüber einzelnen Angestellten des Versicherungsnehmers, nicht jedoch gegenüber dem Versicherungsnehmer selbst erschleicht, dem Versicherungsnehmer also dessen Anwesenheit bekannt ist. Die von Kollhosser vertretene Auffassung verdient den Vorzug. Die von Martin vertretene Auffassung richtet sich an dem früheren Strafrechtstatbestand des erschwerten Diebstahls gem. § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB aus, der im StGB nicht mehr enthalten ist. Im Übrigen setzt das "Erschleichen" bereits begrifflich voraus, dass von der Anwesenheit des Täters insgesamt keine Kenntnis besteht. Die von Martin vertretene Auffassung würde zu einer erheblichen Ausweitung des Umfangs des Versicherungsschutzes führen, die mit dem Sinn und Zweck der Einbruchdiebstahlversicherung nicht mehr vereinbar ist.
Rz. 46
Unstreitig reicht es für ein "Einschleichen" nicht aus, dass der Täter lediglich seine Diebstahlsabsicht, nicht jedoch seinen Eintritt verheimlicht. Die Fälle des so genannten Erschleichens offenen Zutritts fallen nicht unter Versicherungsschutz. Es reicht deshalb für die Eintrittspflicht des Versicherers nicht aus, wenn sich der Täter den Zugang zu den versicherten Räumen dadurch erschleicht, dass er den Pförtner unter Vortäuschung falscher Tatsachen dazu veranlasst, den Schlüssel für die Räumlichkeiten herauszugeben. Gleichfalls nicht unter Versicherungsschutz fällt es, wenn der Täter mit vorgetäuschter Kauf- oder Besichtigungsabsicht Geschäftsräume betritt, um sich nach dem Ende der Geschäftszeit einschließen zu lassen. Letztlich wird vom "Einschleichen" gem. § 1 Nr. 2 c AERB 87 (A §§ 1 Nr. 2 c AERB 2008, 2010) nicht mitumfasst, dass der Täter unbemerkt, also beispielsweise durch eine Hintertür, in die versicherten Räume eintritt.
Der Täter hält sich im Sinne der Versicherungsbedingungen "verborgen", wenn er sich mithilfe örtlicher Gegebenheiten der Wahrnehmung Dritter entzieht.
Der Versicherungsnehmer hat den Beweis für das Einschleichen und Sich-Verbergen erbracht, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass diese Begehungsweise nach den Gesamtumständen hinreichend wahrscheinlich ist. Nach Auffassung des OLG Köln ist es in besonderen Fallkonstellationen – anders als beispielsweise im Bereich des Nachschlüsseldiebstahls (siehe Rdn 36 ff.) – nicht erforderlich, dass der Versicherungsnehmer den zusätzlichen Nachweis führt, eine unversicherte Begehungsweise sei unwahrscheinlich oder gar ausgeschlossen. Hierbei dürfte es sich allerdings um einen Einzelfall handeln.