Rz. 23
Der Versicherungsfall in der Einbruchdiebstahlversicherung setzt voraus, dass die Tatbegehung in einem Raum eines Gebäudes erfolgt. Die Rede ist insoweit von der "Gebäudegebundenheit" der Einbruchdiebstahlversicherung. Ein Gebäude ist ein Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet, räumlich umfriedet ist und dadurch gegen äußere Einflüsse bis zu einem gewissen Grad Schutz bietet.
Rz. 24
Wie bereits ausgeführt (zur Feuerversicherung siehe § 5 Rdn 115 und zur Wohngebäudeversicherung siehe § 4 Rdn 107), liegt dem Sachversicherungsrecht kein einheitlicher Gebäudebegriff zugrunde. Die vorgenannte Definition beansprucht deshalb nur für den Bereich der Einbruchdiebstahlversicherung Geltung. Die Einbruchdiebstahlversicherung verfolgt den Zweck, Versicherungsschutz für die Wegnahme versicherter Sachen durch Dritte zu bieten. Hierfür bedarf es zwingend einer Einfriedung des Gebäudes, die einen Schutz gegen äußere Einflüsse bietet. Dieses Kriterium ist für den Gebäudebegriff in der Feuerversicherung und in der Gebäudeversicherung hingegen nicht erforderlich. Auf dieser Grundlage gelangte beispielsweise das OLG Saarbrücken zu dem Ergebnis, dass auch ein begehbarer und mehrere Tonnen wiegender, rundum aus massiven Wänden und einem durch eine Platte gebildeten Dach bestehender Stahlcontainer ein Gebäude im Sinne der AERB darstellt.
Rz. 25
Keine Gebäude im Sinne der Einbruchdiebstahlversicherung sind deshalb beispielsweise
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Wohnwagen und Wohnmobil und |
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Kraftfahrzeuge, von denen die Räder abmontiert wurden, auch wenn sie als Unterkunft genutzt wurden. |
Rz. 26
Eine umfassende Darstellung des Meinungsstandes über den Gegenstand und die Auslegung des Begriffes "Gebäude" enthält der Aufsatz von Wälder "Einzelfälle des Einbruchdiebstahls im Urteil von Gerichten und Kommentatoren".
"Raum eines versicherten Gebäudes" ist jeder abgegrenzte und verschließbare Teil eines Gebäudes, der in verschlossenem Zustand Unbefugte abhält oder sie zwingt, eines der Mittel des erschwerten Diebstahls anzuwenden, um Zutritt zu erlangen. Hierfür reicht beispielsweise ein Lattenverschlag im Keller aus, wenn er den Täter dazu zwingt, zum Einsteigen Hindernisse durch Gewalt zu überwinden. Auch wenn der Raum eine Öffnung im Boden oder in der Decke aufweist, gilt er weiterhin als "verschlossen" im Sinne der Einbruchdiebstahlversicherung.