Rz. 93

Stehen dem Versicherungsnehmer keine hinreichenden Möglichkeiten zur Verfügung, den ihm obliegenden Beweis für das Vorliegen des äußeren Anscheins einer unter Versicherungsschutz fallenden Entwendung zu beweisen, darf das erkennende Gericht als subsidiäres Beweismittel auf die schlüssigen Behauptungen des Versicherungsnehmers zurückgreifen. In diesen Fällen muss das Gericht darüber hinaus eine Befragung der Partei gem. § 141 ZPO durchführen, um sich einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Partei machen zu können. Eine solche Handhabung wird angebracht sein, wenn keine Zeugen für den Versicherungsfall vorhanden sind, und der Versicherungsnehmer uneingeschränkt glaubwürdig ist.

Ist der Versicherungsnehmer hinreichend glaubwürdig, wird auf der Grundlage einer so genannten Glaubwürdigkeitsvermutung zugunsten des Versicherungsnehmers unterstellt, dass ein unter Versicherungsschutz fallender Versicherungsfall vorliegt.[188] Dies ist jedoch z.B. zu verneinen, wenn der Versicherungsnehmer Vorstrafen aufzuweisen hat oder Täuschungen bei früheren Versicherungsfällen vorliegen. Keine Glaubwürdigkeit besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vor dem behaupteten Einbruchdiebstahl eine inhaltlich falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Hier wird ein Gericht nicht von einer uneingeschränkten Glaubwürdigkeit ausgehen, so dass der Versicherungsnehmer nicht nach § 141 Abs. 3 ZPO angehört werden wird und im Ergebnis den Versicherungsfall nicht bereits in der ersten Stufe (äußeres Bild) beweisen kann.

[188] Prölss/Martin/Kollhosser, § 1 AERB 81 Rn 11 f.; OLG Hamm VersR 2012, 436.

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