Rz. 48
Die "erweiterte Schlüsselklausel" (so genannt, weil entsprechender Versicherungsschutz nach den AERB 81 nur über eine entsprechende Klausel versicherbar war) behandelt die Fälle, in denen ein Dieb in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt und dort ein Behältnis mittels richtiger Schlüssel öffnet, die er durch Einbruchdiebstahl oder außerhalb des Versicherungsortes durch Raub an sich gebracht hat.
In diesen Fällen läge grundsätzlich kein unter Versicherungsschutz fallendes Ereignis vor, da der Täter in das Gebäude einbricht oder das Behältnis erbricht unter Verwendung eines "richtigen" Schlüssels. Wie bereits oben ausgeführt (siehe Rdn 36 ff.), bedarf es für den Versicherungsschutz in der Einbruchdiebstahlversicherung bei der Verwendung von Schlüsseln grundsätzlich des Einsatzes "falscher" Schlüssel oder sonstiger Werkzeuge.
Rz. 49
Steht fest, dass der Einbruchdiebstahl mittels eines "richtigen" Schlüssels durchgeführt wurde, muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass ihm der Schlüssel durch einen qualifizierten Tatbestand des Diebstahls oder durch Raub abhandengekommen ist. In der Praxis sind derartige Fälle verhältnismäßig selten.
Rz. 50
Die ohnehin geringe praktische Bedeutung des Tatbestandes wird durch § 1 Nr. 2 e Abs. 2 AERB 87 (A §§ 1 Nr. 2 e Abs. 2 AERB 2008, 2010) weiter eingeschränkt, sofern es sich bei den entwendeten Sachen um solche handelt, die gegen Einbruchdiebstahl nur unter vereinbarten zusätzlichen Voraussetzungen gem. § 4 Nr. 4 AERB 87 versichert sind. Danach liegt ein Einbruchdiebstahl nur dann vor, wenn der Dieb die richtigen Schlüssel des Behältnisses durch einen der in § 1 Nr. 2 e aa–cc AERB 87 (A §§ 1 Nr. 2 e aa–cc AERB 2008, 2010) genannten qualifizierten Tatbestände erlangt hat. Hierbei handelt es sich um
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den Einbruch in ein Behältnis, das mindestens dieselben Sicherungen aufweist wie ein unter Versicherungsschutz fallendes Behältnis gem. § 1 Nr. 2 b AERB 87 (A §§ 1 Nr. 2 b AERB 2008, 2010), |
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erschwerten Diebstahl des Schlüssels außerhalb des Versicherungsortes oder |
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Raub innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes. |
Rz. 51
Anders als in dem nachfolgend erörterten Tatbestand des Einbruchdiebstahls gem. § 1 Nr. 2 f AERB 87 (A §§ 1 Nr. 2 f AERB 2008, 2010) übt es keinen Einfluss auf den Umfang des Versicherungsschutzes aus, ob und inwieweit der Versicherungsnehmer die Schlüsselvortat fahrlässig herbeigeführt hat oder nicht. Es gilt insoweit die allgemeine Regelung des § 61 VVG (§ 81 VVG 2008), wonach der Versicherer erst bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer leistungsfrei wird.