Rz. 52
Auch hier bedarf es eines Einbruchdiebstahls unter Verwendung eines "richtigen" Schlüssels, der allerdings "nur" zu einem Eindringen in einen Raum eines versicherten Gebäudes führt. Anders als in § 1 Nr. 2 e AERB 87 (A §§ 1 Nr. 2 e AERB 2008, 2010) bedarf es als "Schlüsselvortat" jedoch keines qualifizierten Diebstahls. Ein einfacher Diebstahl des Schlüssels reicht bereits aus.
Um Versicherungsschutz für derartige Fälle in Anspruch nehmen zu können, muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass ihm der richtige Schlüssel durch Diebstahl abhandengekommen ist. Hierfür reicht es bereits aus, dass der Täter den Schlüssel für einen einmaligen Gebrauch an sich genommen hat und ihn anschließend dem Besitzer wieder zukommen lässt. Die dem entgegenstehende Auffassung lässt sich mit dem versicherungsrechtlichen Diebstahlsbegriff nicht vereinbaren. Anders als der strafrechtliche Diebstahlsbegriff erfordert der versicherungsrechtliche Diebstahlsbegriff keinen dauernden Ausschluss des Berechtigten. Ein einmaliger Gebrauch des Schlüssels reicht deshalb bereits aus.
Rz. 53
Der erweiterte Versicherungsschutz zugunsten des Versicherungsnehmers wird in § 1 Nr. 2 f Hs. 2 AERB 87 (A §§ 1 Nr. 2 f Hs. 2 AERB 2008, 2010) dadurch wieder eingegrenzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber des Schlüssels den Diebstahl der Schlüssel durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht haben darf. Insoweit enthält die Einbruchdiebstahlversicherung im Vergleich zur gesetzlichen Regelung des § 61 VVG (§ 81 VVG 2008) eine wesentliche Verschlechterung zu Lasten des Versicherungsnehmers. Zunächst beschränkt sich § 61 VVG (§ 81 VVG 2008) – zumindest wörtlich – allein auf das dem Versicherungsnehmer vorzuwerfende Fehlverhalten, während § 1 Nr. 2 f Hs. 2 AERB 87 (A §§ 1 Nr. 2 f Hs. 2 AERB 2008, 2010) auch auf den Gewahrsamsinhaber abstellt. Darüber hinaus setzt die Leistungsfreiheit des Versicherers gem. § 61 VVG (§ 81 BBG 2008) vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten voraus, während hier bereits Fahrlässigkeit ausreicht. Dennoch stellt dies nach überwiegender Auffassung keinen Verstoß gegen das in § 307 Abs. 1 Nr. 1 BGB (früher: § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz) genannte Regelbeispiel für eine unangemessene Benachteiligung dar. Dies ist auch sachgerecht. Schließlich beinhaltet § 1 Nr. 2 f AERB 87 (A §§ 1 Nr. 2 f AERB 2008, 2010) eine nicht unwesentliche Erweiterung des Versicherungsschutzes, die ihrerseits lediglich teilweise wieder eingegrenzt wird. "Per Saldo" verbleibt also eine weiterhin für den Versicherungsnehmer günstige Erweiterung des Versicherungsschutzes.
Rz. 54
In folgenden Fällen wurde – nach altem VVG – eine zur Leistungsfreiheit des Versicherers führende Fahrlässigkeit i.S.d. § 1 Nr. 2 f Hs. 2 AERB 87 (A §§ 1 Nr. 2 f Hs. 2 AERB 2008, 2010) bejaht:
▪ |
Zugang zu Schlüsseln für Arbeitskollegen, |
▪ |
Schlüssel liegen unbeobachtet am Strand oder in einem Schwimmbad, |
▪ |
Spindschlüssel für Umkleidekabine befindet sich in der Badetasche am Strand, |
▪ |
Schlüssel befindet sich im Bademantel der nicht abgeschlossenen Umkleidekabine, |
▪ |
Schlüssel befindet sich in einer Jacke, die unbeaufsichtigt an der Garderobe hängt, |
▪ |
Schlüssel befindet sich in einer Jacke, die an der Stuhllehne hängt, |
▪ |
private Schlüssel sind für Hotelgäste frei zugänglich, |
▪ |
Zimmerschlüssel hängen im Hotel unbeaufsichtigt am Schlüsselbrett, |
▪ |
Schlüssel liegen zusammen mit Papieren, aus denen sich die Adresse des Versicherungsortes ergibt, im abgestellten Kfz, |
▪ |
Schlüssel werden nicht vor dem Zugriff unbekannter Gäste gesichert, |
▪ |
Schlüssel ist im Besitz eines Schülers während einer Schulveranstaltung, |
▪ |
Schlüssel befindet sich in der Seitentasche der Fahrertür, |
▪ |
Schlüssel liegt unbeaufsichtigt in der Wohnung während einer Gebäudereparatur, |
▪ |
Schlüssel liegt unbeaufsichtigt in der Wohnung während einer Feier, |
▪ |
Schlüssel liegt unbeaufsichtigt in der Wohnung während der Beherbergung von Übernachtungsgästen, |
▪ |
Schlüssel liegt unbeaufsichtigt in der Wohnung während der Ausführung von Küchenarbeiten, |
▪ |
Schlüssel liegt unbeaufsichtigt in der Wohnung, während der Gast zur Toilette geht, |
▪ |
Ersatzschlüssel wird hinter Fensterläden verwahrt, |
▪ |
Ersatzschlüssel wird auf der Schiene eines unverschlossenen Garagentores verwahrt, |
▪ |
Schlüssel wird für Familienangehörige im Briefkasten deponiert, |
▪ |
Schlüssel wird durch Taschendiebstahl in einem überfüllten Nahverkehrsmittel entwendet. |
Rz. 55
Im folgenden Fall wurde die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führende Fahrlässigkeit verneint:
▪ |
Schlüssel befindet sich im Treppenhaus in einem Zählerkasten, |
▪ |
Schlüssel wird gemeinsam mit Personalpapieren während einer S-Bahn-Fahrt aus einer Aktentasche entwendet. |
Rz. 56
Gemäß § 6 Nr. 4 e AERB 87 (A § 11 Nr. 1 e Hs. 4 AERB 2008) ist der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, Schlösser unverzüglich auszutauschen, sofern er bemerkt, dass ein dazugehöriger Schlüssel abhandeng...