1. Allgemeines
Rz. 135
Gemäß § 11 AERB 87 (A §§ 8 AERB 2008, 2010) ersetzt der Versicherer bei entwendeten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden gekommenen oder bei zerstörten Sachen den Versicherungswert gem. § 5 AERB 87 (A §§ 7 AERB 2008, 2010) unmittelbar vor dem Eintritt des Versicherungsfalles.
Bei beschädigten Sachen und bei Schäden gem. § 3 Nr. 3 c und 3 d AERB 87 ersetzt der Versicherer die notwendigen Reparaturkosten zurzeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung. Die Reparaturkosten werden um den Betrag gekürzt, um den die Reparatur zu einer Werterhöhung an der versicherten Sache führt. Restwerte werden bei der Entschädigungsberechnung angerechnet.
Rz. 136
Wegen der Begriffe
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Totalschaden, |
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Reparaturschaden, |
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Wertminderung, |
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Werterhöhung und |
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Restwerte |
wird auf die Ausführungen zur Feuerversicherung (siehe § 5 Rdn 204 ff.) verwiesen.
2. Unterversicherung
Rz. 137
In der Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung wird das Problem der Unterversicherung in § 11 Nr. 3 AERB 87 (A § 8 Nr. 5 AERB 2008, A § 8 Nr. 4 AERB 2010) erörtert. Es gelten insoweit zunächst die allgemeinen Regeln. Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Ausführungen zur Feuerversicherung (siehe § 5 Rdn 219 ff.).
Rz. 138
Im Übrigen enthält § 11 AERB 87 (A §§ 8 AERB 2008, 2010) Regelungen, die von denen in der Feuerversicherung abweichen. Sieht der Versicherungsvertrag vor, dass die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge gem. § 12 Nr. 1 AERB 87 (A § 8 Nr. 8 AERB 2008, A § 8 Nr. 7 AERB 2010) begrenzt ist, so werden bei der Ermittlung des Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird der Gesamtbetrag des Schadens entsprechend gekürzt.
Ob Unterversicherung vorliegt, ist bei jeder vereinbarten Gruppe gesondert festzustellen. Bei der Versicherung nach Positionen findet bei der Prüfung, ob die Versicherungssummen ausreichen, zwischen den einzelnen Positionen kein Summenausgleich statt.
3. Versicherung auf Erstes Risiko
Rz. 139
Der Einwand der Unterversicherung kann gem. § 11 Nr. 4 AERB 87 (A § 8 Nr. 6 AERB 2008, A § 8 Nr. 5 AERB 2010) nicht hinsichtlich der Schäden durch Raub und hinsichtlich der in § 3 Nr. 3 AERB 87 genannten versicherten Kosten eingewendet werden, soweit dies zu sonstigen Versicherungssummen besonders vereinbart ist. Dies gilt bei den AERB 2008 und AERB 2010 nur, wenn es gesondert vereinbart ist.
4. Wiederherstellungsklausel
Rz. 140
Ist der Neuwert der Versicherungswert, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, einen Anspruch nur, soweit er innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder beschädigte Sachen wiederherzustellen.
Die Regelung des § 11 Nr. 5 AERB 87 (A §§ 8 Nr. 2 AERB 2008, 2010) entspricht der Wiederherstellungsklausel in der Feuerversicherung. Es wird deshalb auf die dortigen Ausführungen (siehe § 5 Rdn 230 ff.) verwiesen.
Rz. 141
Über die allgemeinen Grundsätze zur Wiederherstellungsklausel hinaus kann der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer vereinbaren, dass die Wiederbeschaffung gebrauchter Sachen zum Nachweis des Anspruchs auf die "Neuwertspitze" ausreicht.
Wurden Kraft- und Arbeitsmaschinen beschädigt oder gingen solche abhanden, reicht es gem. § 11 Nr. 5 S. 3 AERB 87 (A § 8 Nr. 2 b AERB 2008) aus, wenn vom Versicherungsnehmer Kraft- oder Arbeitsmaschinen beliebiger Art beschafft werden, sofern deren Betriebszweck derselbe ist.