1. Allgemeines
Rz. 109
Die Einzelheiten hierzu regelt § 2 AERB 87 (A §§ 3 AERB 2008, 2010). Gemäß § 2 Nr. 1 AERB 87 (A §§ 3 Nr. 2 AERB 2008, 2010) fallen nur die Sachen unter Versicherungsschutz, die im Versicherungsvertrag benannt werden. Durch diese allgemein gehaltene weite Fassung wird es ermöglicht, den Umfang der versicherten Sachen individuell und einzelvertraglich festzulegen. Für Daten und Programm gilt die Regelung A §§ 4 AERB 2008, 2010 gleichlautend mir einschlägigen AVB in den anderen Sachversicherungsbereichen.
2. Eigentum des Versicherungsnehmers
Rz. 110
Gemäß § 2 Nr. 2 AERB 87 (A §§ 3 Nr. 2 AERB 2008, 2010) ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass der Versicherungsnehmer Eigentümer der betreffenden Sache ist, die Sache unter Eigentumsvorbehalt erworben hat oder sie ihm sicherungshalber übereignet wurde. Den im Eigentum des Versicherungsnehmers stehenden Sachen werden gem. § 2 Nr. 3 AERB 87 (A §§ 3 Nr. 3 AERB 2008, 2010) fremde Sachen gleichgestellt, die dem Versicherungsnehmer zwar nicht gehören, jedoch zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen zur Feuerversicherung (siehe § 5 Rdn 126) verwiesen.
3. Betriebseinrichtung
Rz. 111
Besondere Regelungen über die Versicherung von Betriebseinrichtungen enthält § 2 Nr. 5 AERB 87. Danach fallen unter den Begriff der Betriebseinrichtung nicht
▪ |
Bargeld; |
▪ |
Geschäftsunterlagen im Sinne von Akten und Datenträger. Derartige Risiken können über eine Technikversicherung abgesichert werden; |
▪ |
Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen, Ausstellungsstücke und nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen; |
▪ |
zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kfz-Anhänger. Für derartige Bestandteile der Betriebseinrichtung kann das Entwendungsrisiko über die Fahrzeugversicherung (Kaskoversicherung) abgesichert werden; |
▪ |
Automaten mit Geldeinwurf samt Inhalt. Mit dem Inhalt ist nicht das Geld im Automaten gemeint, das bereits als "Bargeld" nicht unter Versicherungsschutz fällt, sondern der Wareninhalt. Das Risiko kann über eine spezielle Automatenversicherung abgesichert werden; |
▪ |
verschlossene Registrierkassen, solange der Geldbehälter nicht entnommen ist. Demgegenüber gehören offen stehende Registrierkassen zur versicherten Betriebseinrichtung. In den AERB 2008 sind diese Sachen unabhängig davon ob unter den Begriff Betriebseinrichtung fallen nicht versichert, soweit nichts anderes vereinbart ist A §§ 3 Nr. 5 AERB 2008, 2010. |
4. Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen
Rz. 112
Gemäß § 2 Nr. 6 AERB 87 werden Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen unter bestimmten Voraussetzungen unter Versicherungsschutz gestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen zur Feuerversicherung (siehe § 5 Rdn 129 f.) verwiesen. Diese Regelung ist den AERB 2008 sowie in den AERB 2010 weggefallen.