1. Allgemeines
Rz. 113
In der Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung werden die versicherten Kosten in § 3 AERB 87 (A §§ 5 AERB 2008, 2010) zusammengefasst. Die Arten der versicherten Kosten decken sich weitgehend mit denen in anderen Sparten der Sachversicherung. Auch insoweit wird zwischen stets mitversicherten Kosten (Schadensabwendungs- und Schadensermittlungskosten) einerseits und nur bei besonderer Vereinbarung unter Versicherungsschutz stehenden Kosten (Aufräumungskosten, Bewegungs- und Schutzkosten usw.) unterschieden.
Rz. 114
Wegen der nachfolgenden Kostenarten wird auf die Ausführungen an anderer Stelle wie folgt verwiesen:
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Schadensabwendungs- oder Minderungskosten (Rettungskosten) gem. § 3 Nr. 1 AERB 87: siehe Feuerversicherung (vgl. § 5 Rdn 137 ff.). |
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Schadensermittlungskosten gem. § 3 Nr. 2 AERB 87: siehe Feuerversicherung (vgl. § 5 Rdn 145 ff.). |
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Aufräumungskosten gem. § 3 Nr. 3 a AERB 87 (A §§ 5 Nr. 1 a und Nr. 2 AERB 2008, 2010): siehe Feuerversicherung (vgl. § 5 Rdn 150 ff.). |
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Bewegungs- und Schutzkosten gem. § 3 Nr. 3 b AERB 87 (A §§ 5 Nr. 1 b und Nr. 3 AERB 2008, 2010): siehe Feuerversicherung (vgl. § 5 Rdn 156 ff.). |
Rz. 115
Darüber hinaus enthält § 3 Nr. 3 c–e AERB 87 (A §§ 5 Nr. 1 c, e und Nr. 3, Nr. 4–6 AERB 2008, 2010) Kostenarten, die nur in der Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung nach besonderer Vereinbarung unter Versicherungsschutz gestellt werden können.
2. Gebäudeschäden, § 3 Nr. 3 c AERB 87, A §§ 5 Nr. 1 e und Nr. 6 AERB 2008, 2010
Rz. 116
Danach können die Kosten für die Beseitigung von Schäden, die bei einem Versicherungsfall an Teilen des Gebäudes entstanden sind, unter Versicherungsschutz gestellt werden. Voraussetzung für die Deckung von Schäden ist, dass das Gebäude bzw. die Gebäudeteile zum Versicherungsort gehören. Darüber hinaus müssen die Schäden an folgenden Gebäudebestandteile eingetreten sein:
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Dächer, |
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Decken, |
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Wände, |
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Fußböden, |
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Türen, |
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Schlösser, |
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Fenster, |
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Rollläden, |
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Schutzgitter, |
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Schaukästen oder |
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Vitrinen. |
Dabei wird der räumliche Schutz für Schaukästen und Vitrinen insoweit ausgedehnt, als sich diese Gegenstände lediglich auf dem Versicherungsgrundstück befinden müssen, auf dem der Versicherungsort liegt.
Die Gebäudeschäden müssen im Zusammenhang mit einer unter Versicherungsschutz fallenden Haupttat verursacht worden sein. Hierfür reicht die versuchte Tatbegehung grundsätzlich aus, solange sie zu einem versicherten Schaden an versicherten Sachen geführt hätte.
3. Schlossänderungskosten, § 3 Nr. 3 d AERB 87, A §§ 5 Nr. 1 d und Nr. 5 AERB 2008, 2010
Rz. 117
Vereinbart der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für derartige Kosten, muss ihm der Versicherer sämtliche notwendigen Aufwendungen für Schlossänderungen an den Türen der als Versicherungsort vereinbarten Räume erstatten, wenn Schlüssel zu diesen Türen durch einen Versicherungsfall oder durch eine außerhalb des Versicherungsortes begangene Tat abhandengekommen sind.
Schlossänderungskosten müssen zwingend unter Versicherungsschutz gestellt werden können, da andernfalls die Gefahr eines erneuten Schadeneintritts erheblich erhöht würde. Vom Versicherungsschutz ausgenommen werden Türen von Tresorräumen. Derartige Türen können über eine Klausel gesondert in den Versicherungsschutz eingeschlossen werden.
Rz. 118
Voraussetzung für die Eintrittspflicht des Versicherers ist, dass Schlüssel infolge eines unter Versicherungsschutz fallenden qualifizierten Diebstahls oder eines Raubes abhandengekommen sind. Gehen Schlüssel ohne eine derartige Tat verloren, ist der Versicherer zwar leistungsfrei. Dennoch ist der Versicherungsnehmer in diesen Fällen zu Schlossänderungen verpflichtet, da eine Gefahrerhöhung vorliegt, die den Versicherungsschutz bei Vorliegen eines Versicherungsfalles wieder beseitigen kann.
Vom Versicherungsschutz umfasst werden nur Schlossänderungskosten an Türen der zum Versicherungsort vereinbarten Räume. Gehört der abhanden gekommene Schlüssel zu einer zentralen Schlüsselanlage, werden die Kosten für Schlossänderungen an Räumen, die nicht versichert sind, nicht ersetzt.
4. Wiederherstellungskosten, § 3 Nr. 3 e AERB 87
Rz. 119
Wegen der allgemeinen Voraussetzungen, die an Wiederherstellungskosten geknüpft werden, wird auf die Ausführungen zur Feuerversicherung (siehe § 5 Rdn 159 f.) verwiesen.
In der Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung wird der Umfang der Versicherungsleistung gem. § 3 Nr. 3 e Hs. 2 AERB 87 auf den reinen Materialwert begrenzt, sofern die Wiederherstellung nicht notwendig ist oder nicht innerhalb von zwei Jahren seit Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt wird. Zur Bestimmung des Materialwertes wird auf § 5 Nr. 4 AERB 87 verwiesen. In den AERB 2008/2010 sind unter A §§ 5 Nr. 1 c und Nr. 4 AERB 2008, 2010 die Wiederherstellungskosten für Geschäftsunterlagen zu finden.