Rz. 143
Auch in der Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung ist nach bisherigem Recht zwischen Obliegenheiten vor und nach dem Versicherungsfall zu unterscheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den dogmatischen Grundlagen von Obliegenheitsverletzungen, dem Regelungsgehalt der §§ 6, 16–30 VVG a.F. sowie den daraus resultierenden Voraussetzungen der Leistungsfreiheit des Versicherers sowie zu der völlig geänderten Rechtslage im neuen Recht wird auf die Darstellung im Allgemeinen Teil dieses Handbuchs verwiesen.
1. Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall
a) Sicherheitsvorschriften
Rz. 144
Ebenso wie § 7 Nr. 1 a AFB 87 enthält auch § 7 Nr. 1 AERB 87 (B §§ 8 Nr. 1 a aa AERB 2008, 2010) Regelungen, die den Versicherungsnehmer dazu anhalten sollen, dafür zu sorgen, dass durch sein Verhalten der Eintritt eines Versicherungsfalles nicht erleichtert wird.
Gemäß § 7 Nr. 1 a AERB 87 (B §§ 8 Nr. 1 a aa AERB 2008, 2010) hat der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen, behördlichen oder in dem Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten. Wegen der allgemeinen Anforderungen, die an derartige Sicherheitsvorschriften zu stellen sind, wird auf die Ausführungen zur Feuerversicherung (siehe § 5 Rdn 263 ff.) verwiesen.
Demgegenüber enthält § 7 Nr. 1 b und 1 c AERB 87 für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung spezifische Sicherheitsvorschriften. Danach muss der Versicherungsnehmer sicherstellen, dass außerhalb der Geschäftszeit des Betriebes sämtliche Türen und sonstige Öffnungen des Versicherungsortes stets ordnungsgemäß verschlossen werden und alle bei Antragstellung vorhandenen und zusätzlich vereinbarten Sicherungen funktionstüchtig sind und auch tatsächlich betätigt werden.
Rz. 145
Vereinbarte zusätzliche Sicherungen können beispielsweise sein:
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Einbruchmeldeanlagen, |
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besondere Schlösser oder |
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der Einsatz eines Bewachungsunternehmens. |
b) Verzeichnisse
Rz. 146
Gemäß § 7 Nr. 1 c AERB 87 (A § 11 Nr. 1 d AERB 2008, A § 11 Nr. 1 c AERB 2010) hat der Versicherungsnehmer über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen. Darüber hinaus hat er die Verzeichnisse so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können. Diese Regelung gilt nicht für Briefmarken und nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Sammlungen, deren Wert 5.000 DM nicht übersteigt.
c) Anzeigen
Rz. 147
Besondere Anzeigepflichten in der Einbruchdiebstahls- und Raubversicherung begründet § 6 AERB 87 (A §§ 12 AERB 2008, 2010). Der Wortlaut der Bestimmung stimmt weitgehend mit dem des § 6 AFB 87 überein. Auf die Ausführungen zur Feuerversicherung wird deshalb verwiesen (siehe § 5 Rdn 263 ff.).
Darüber hinaus enthält § 6 Nr. 4 AERB 87 besondere Tatbestände für anzeigepflichtige Gefahrerhöhungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen zur "Gefahrerhöhung" verwiesen (vgl. Rdn 152 ff.).
Rz. 148
Eine weitere Anzeigepflicht enthält § 9 AERB 87. Danach ist der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, dem Versicherer Anzeige zu machen, wenn er für versicherte Sachen in der Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung gegen eine der versicherten Gefahren eine weitere Versicherung nimmt. Die Anzeigepflicht entfällt, sofern es sich bei der Versicherung um eine Allgefahrenversicherung handelt.
2. Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall
a) Allgemeines
Rz. 149
Die Einzelheiten hierzu regeln §§ 13 und 18 AERB 87 (B §§ 8 Nr. 2 AERB 2008, 2010). Die dortigen Ausführungen decken sich weit gehend mit denen über Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall in anderen Sparten der Sachversicherung. Wegen der nachfolgenden Obliegenheiten wird auf die Ausführungen zur Feuerversicherung (siehe § 5 Rdn 275 ff.) verwiesen:
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Schadenanzeige. Diese Obliegenheiten wird für den Bereich der Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung dahingehend ergänzt, dass bei Schäden über 5.000 EUR eine Anzeige telefonisch oder telegrafisch erfolgen sollte; |
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polizeiliche Meldung; |
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Verzeichnisse der abhanden gekommenen Sachen. In der Praxis berufen sich Versicherer häufig auf eine Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer Stehlgutliste bei der zuständigen Polizei. Fraglich ist in diesem Zusammenhang zunächst, in welchen Fällen noch von einer unverzüglichen Vorlage gesprochen werden kann. Die Frist ist danach zu bemessen, wie viel Zeit der Versicherungsnehmer benötigt, die Liste anzufertigen. Dabei ist auf den Standpunkt eines objektiven Dritten abzustellen. Die Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich. In der Regel wird von einem Versicherungsnehmer die Vorlage einer Stehlgutliste innerhalb einer Frist von maximal 1–2 Wochen gefordert werden können. So hält das OLG Hamm die Vorlage einer Stehlgutliste nach Ablauf von zwei Wochen für verspätet. Das OLG Frankfurt a.M. fordert die Vorlage der Stehlgutliste innerhalb einer Frist von 5 bis 10 Tagen. Das LG Köln spricht von einer Frist "von nur wenigen Tagen". Ein Verstoß gegen diese Vorgaben führt jedoch nicht automati... |