Rz. 583

Dividenden unterliegen gem. § 32d EStG der Abgeltungssteuer von 25 %. Mit dem Quellensteuereinbehalt ist die deutsche Steuer abgegolten und erledigt.

Ist der Mitarbeiter bei seinem Auslandseinsatz in einem DBA-Land tätig, ist Folgendes zu beachten: Wie oben (s. Rdn 568 ff.) dargestellt, begrenzen die DBA bei Dividenden das Besteuerungsrecht des Quellenstaats auf einen bestimmten Prozentsatz (5, 10 oder 15 %). Bei einem in Deutschland beschränkt Steuerpflichtigen mit Dividendeneinkünften von deutschen Gesellschaften ist Deutschland der Quellenstaat. Deutschland erhebt dann zunächst nach internem Recht die Abgeltungssteuer von 25 %. Nach DBA ist aber nur ein niedrigerer Steuersatz, z.B. 10 % zulässig. Der Mitarbeiter kann sich die zu viel erhobene Steuer durch einen Erstattungsantrag zurückholen.

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