Rz. 17
Die Klägerin begehrte als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung von der Bundesrepublik Deutschland (Beklagte) aus übergegangenem Recht die Erstattung von Aufwendungen, die sie für ihren Versicherten H. erbracht hatte.
Rz. 18
Der im August 1943 geborene H. wurde am 13.10.1975 bei einem Verkehrsunfall, den Angehörige der Streitkräfte der USA verursacht hatten, schwer verletzt. Die Haftung der USA dem Grunde nach mit einer Haftungsquote von ⅔ stand zwischen den Parteien außer Streit. H. war unfallbedingt ein Erwerbsschaden entstanden, der sich im September 2006 auf 1.862,56 EUR und in den Monaten Oktober bis Dezember 2006 auf 1.871,08 EUR monatlich belief. Wegen seiner schweren Verletzungen bezog H. seit dem Unfall eine Verletztenrente von der zuständigen Berufsgenossenschaft und seit dem 1.9.2003, der Vollendung seines 60. Lebensjahrs, eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen von der Klägerin. Diese führte darüber hinaus Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner ab. Die bis einschließlich August 2006 erbrachten Leistungen erstattete die Beklagte im Umfang der Ersatzpflicht der USA. Zahlungen an die Klägerin für die Zeit danach lehnte sie ab.
Rz. 19
Die Klägerin begehrte Ersatz ihrer Rentenzahlungen und der auf H. entfallenden Beitragsanteile zur Krankenversicherung unter anteiliger Kürzung entsprechend den Größenverhältnissen ihrer Leistungen und derjenigen der Berufsgenossenschaft sowie die Erstattung der auf sie entfallenden Beitragsanteile für September bis Dezember 2006. Darüber hinaus begehrte sie die Feststellung der entsprechenden Ersatzverpflichtung der Beklagten bis zum 31.8.2008 (Vollendung des 65. Lebensjahres des Geschädigten). Die Beklagte war der Auffassung, seit der Vollendung des 63. Lebensjahres des H. fehle es an der erforderlichen sachlichen Kongruenz zwischen der Leistungspflicht der Klägerin und dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten, da von diesem Zeitpunkt an die Voraussetzungen für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 36 SGB VI vorgelegen hätten und die Aufwendungen der Klägerin deshalb nicht mehr unfallbedingt seien. Jedenfalls müsse sich die Klägerin Zahlungen der Beklagten als Erfüllung anrechnen lassen, die diese in den Monaten September bis Dezember 2006 an die Berufsgenossenschaft erbracht habe.
Rz. 20
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.