Rz. 149
Das Berufungsurteil hielt revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
Zutreffend war die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe kein originär eigener Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu. Es fehlte an der Verletzung eines der Klägerin zustehenden Rechtsguts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Insbesondere liegt bei einem Unfall eines Arbeitnehmers im Straßenverkehr kein betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers vor (vgl. Senatsurt. v. 14.10.2008 – VI ZR 36/08, VersR 2008, 1697 Rn 5; Beschl. v. 10.12.2002 – VI ZR 171/02, VersR 2003, 466 f.; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 12. Aufl., Rn 105).
Rz. 150
Anders als das Berufungsgericht meinte, war die Klägerin dem Grunde nach – unabhängig von einem gesetzlichen Forderungsübergang nach § 6 Abs. 1 EFZG – aus abgetretenem Recht Inhaberin des von ihr geltend gemachten Anspruchs.
Rz. 151
Der zunächst dem Verletzten zustehende Schadensersatzanspruch aus §§ 7, 18 StVG und § 823 Abs. 1 BGB, bezüglich der Beklagten zu 2 in Verbindung mit § 115 VVG, umfasst den anteiligen Ersatz von Ergebnisbeteiligung und Sonderbonus. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war dem Verletzten insoweit ein Schaden entstanden.
Rz. 152
Dies folgt freilich noch nicht aus der sogenannten Differenzhypothese. Ihr zufolge ist die Frage, ob ein zu ersetzender Schaden vorliegt, grundsätzlich durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen (Senatsurt. v. 18.1.2011 – VI ZR 325/09, BGHZ 188, 78 Rn 8 m.w.N.). Ist die infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretene Vermögenslage ungünstiger als diejenige, die sich ohne das Ereignis ergeben hätte, so hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Differenzschaden zu ersetzen (Senat a.a.O.).
Rz. 153
Im Streitfall lag eine solche Differenz in Bezug auf Ergebnisbeteiligung und Sonderbonus nicht vor. Denn der Anspruch des Verletzten auf Zahlung dieser Prämien für das Jahr 2013 wurde nach der insoweit maßgeblichen, zwischen der Klägerin und ihrem Gesamtbetriebsrat geschlossenen "Freiwilligen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Ergebnisbeteiligung", die der Senat im Revisionsverfahren als revisibles Recht ohne Bindung an das vom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis selbstständig auszulegen hatte (vgl. BAGE 124, 314 Rn 16; 87, 234, 241; Prütting, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 546 Rn 41; jeweils m.w.N.), durch die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Verletzten weder im Bestand noch in der Höhe beeinträchtigt. Dem Verletzten standen die Ansprüche trotz seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit in voller Höhe zu.
Rz. 154
Die rechnerisch auf den Zeitraum der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Verletzten entfallenden Teile von Ergebnisbeteiligung und Sonderbonus sind aber nach den zur normativen Schadensbetrachtung entwickelten Grundsätzen als Schaden des Verletzten anzusehen.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Differenzrechnung dann normativ wertend zu korrigieren ist, wenn die Differenzbilanz die Schadensentwicklung für den Normzweck der Haftung nicht hinreichend erfasst (z.B. Senatsurt. v. 7.11.2000 – VI ZR 400/99, VersR 2001, 196, 197; vom 7.7.1998 – VI ZR 241/97, BGHZ 139, 167, 171; vom 27.4.1965 – VI ZR 124/64, BGHZ 43, 378, 381 f.; vom 22.6.1956
VI ZR 140/55, BGHZ 21, 112, 113 ff.; BGH, Urt. v. 19.6.1952 – III ZR 295/51, BGHZ 7, 30, 46 ff.). Dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn die Vermögenseinbuße durch Leistungen von Dritten, die den Schädiger nicht entlasten sollen, rechnerisch ausgeglichen wird (Senatsurt. v. 7.11.2000 – VI ZR 400/99 a.a.O.). Erfolgt die Leistung des Dritten wie bei Zahlungen des Arbeitgebers im Rahmen des Entgeltfortzahlungsgesetzes auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung, die den Übergang des korrespondierenden Schadensersatzanspruchs des Verletzten gegen den Schädiger auf den leistenden Dritten vorsieht, liegt dies auf der Hand; denn ohne die Annahme eines (normativen) Schadens ginge der Anspruchsübergang stets ins Leere. Der Anwendungsbereich der dargestellten Grundsätze ist aber nicht darauf beschränkt. So kommt die Annahme eines normativen Schadens etwa auch dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber dem Verletzten dessen Arbeitsentgelt trotz Arbeitsunfähigkeit über das vom Entgeltfortzahlungsgesetz verlangte Maß hinaus gewährt und es insoweit nicht zu einem gesetzlichen Anspruchsübergang nach § 6 Abs. 1 EFZG kommt (vgl. Zoll, in: Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 32, Rn 59). Denn auch insoweit haben die Zahlungen des Arbeitgebers nicht den Sinn, den Schädiger zu entlasten.
Rz. 155
Nach diesen Grundsätzen stand der Umstand, dass der Anspruch des Verletzten gegen die Klägerin auf Zahlung von Ergebnisbeteiligung und Sonderbonus nach der ihm zugrundeliegenden Betriebsvereinbarung in Bestand und Höhe von der unfa...