Rz. 166
Das Berufungsurteil hielt revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Selbst wenn ein unfallursächlicher Rentenkürzungsschaden aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen eingetreten sein sollte, wäre der Kläger jedenfalls nicht Anspruchsinhaber eines entsprechenden Schadensersatzanspruchs aus § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1, §§ 842, 249, 252 BGB. Dieser wäre vielmehr nach § 116 SGB X auf den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übergegangen, welcher dem Kläger aufgrund des Unfalls eine dem etwaigen Rentenkürzungsschaden kongruente Verletztenrente gewährt.
Rz. 167
Allerdings war ein unfallbedingter Rentenkürzungsschaden des Klägers nicht schon deshalb zu verneinen, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte der Streithelferin sowohl nach § 119 SGB X die entgangenen Beiträge zur Rentenversicherung (sogenannter Rentenverkürzungsschaden) erstattet hat als auch die an den Kläger gezahlte vorzeitige Altersrente bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres (so allerdings Jahnke, VersR 2016, 1283, 1285). Dadurch hat die Beklagte zwar die gemäß § 119 SGB X und § 116 SGB X auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übergegangenen Schadensersatzansprüche des Klägers erfüllt und den Rentenversicherungsträger damit wirtschaftlich so gestellt, als wäre der Kläger bis zum 65. Lebensjahr erwerbstätig gewesen. Ein nach § 249 BGB ersatzpflichtiger Rentenkürzungsschaden des Klägers könnte jedoch nicht verneint werden, wenn er nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen gleichwohl eine Kürzung seiner Rente im Vergleich zu seiner Vermögenssituation ohne den Verkehrsunfall hinnehmen müsste.
Rz. 168
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gilt der allgemeine Grundsatz, dass der Geschädigte eines Haftpflichtfalles nach den §§ 842, 249, 252 BGB bezüglich seines Erwerbsschadens so zu stellen ist, wie er ohne das Schadensereignis stünde. Ist eine verletzungsbedingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen möglich, muss der Schädiger zwar bereits bei der Entstehung dieser Beitragslücke dafür sorgen, dass die soziale Fürsorge fortgesetzt wird und eine Verkürzung nicht eintritt (vgl. etwa Senatsurt. v. 16.6.2015 – VI ZR 416/14, VersR 2015, 1140 Rn 9 f.; v. 18.10.1977 – VI ZR 21/76, BGHZ 69, 347, 348 ff.; v. 15.4.1986 – VI ZR 146/85, BGHZ 97, 330, 331 f.; v. 10.12.1991 – VI ZR 29/91, BGHZ 116, 260, 263; v. 10.7.2007 – VI ZR 192/06, BGHZ 173, 169 und v. 18.12.2007 – VI ZR 278/06, VersR 2008, 513 Rn 8). Dies schließt jedoch nicht aus, dass beim unmittelbar Geschädigten trotz des Regresses des Rentenversicherungsträgers nach §§ 116 und 119 SGB X ein Restschaden hinsichtlich seiner Alterssicherung verbleibt (vgl. Senatsurt. v. 2.12.2003 – VI ZR 243/02, VersR 2004, 492 Rn 15 aE; Car, VersR 2016, 566, 568).
Rz. 169
Ob eine Kürzung der Altersrente wegen des Bezugs der vorgezogenen Altersrente nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI auch dann gerechtfertigt ist, wenn in einem Haftpflichtschadensfall der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer den nach §§ 116 und 119 SGB X regressierenden Rentenversicherungsträger durch Erstattung der jeweiligen Rentenzahlungen und Zahlung der entgangenen Pflichtbeiträge so stellt, als habe der Versicherte diese Rente "wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen" (vgl. § 77 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), ist allerdings zweifelhaft (vgl. Jahnke, VersR 2016, 1283, 1285; Plagemann, VersR 2016, 879, 880; Meyer, NZS 2014, 849, 852; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 12. Aufl. Rn 44; a.A. wohl Car, VersR 2016, 566, 572).
Rz. 170
Zu einer Entscheidung dieser Rechtsfrage sind jedoch im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 118 SGB X die Zivilgerichte nicht berufen. Nach dieser Vorschrift ist ein Zivilgericht, das über eine nach § 116 Abs. 1 SGB X vom Geschädigten auf einen Sozialversicherungsträger übergegangenen Anspruch zu entscheiden hat, an eine unanfechtbare Entscheidung eines Sozial- oder Verwaltungsgerichts oder eines Sozialversicherungsträgers über den Grund oder die Höhe der dem Leistungsträger obliegenden Verpflichtung grundsätzlich gebunden. Damit soll verhindert werden, dass die Zivilgerichte anders über einen Sozialleistungsanspruch entscheiden als die hierfür an sich zuständigen Leistungsträger oder Gerichte (vgl. Senatsurt. v. 5.5.2009 – VI ZR 208/08, VersR 2009, 995 Rn 13 m.w.N.). Sozialrechtliche Vorfragen sollen den Zivilprozess nicht belasten und deshalb vor den Zivilgerichten grundsätzlich nicht erörtert werden (Wannagat/Eichenhofer, SGB X/3, Stand: Juli 2003, § 118, Rn 5). Die Bindungswirkung erstreckt sich u.a. auf die Art und Höhe der Sozialleistungen (vgl. Wannagat/Eichenhofer, a.a.O.).
Rz. 171
Einer Aussetzung des Zivilprozesses bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des vom Kläger ebenfalls angerufenen Sozialgerichts bedurfte es im Streitfall jedoch nicht. Denn etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten wegen eines verbleibenden Rentenkürzungsschadens wären jedenfalls nach § 11...