Rz. 189
Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht war unter entscheidungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu der Annahme gelangt, dass der Abschluss der Aufhebungsvereinbarung den Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfall und dem in den Jahren 2009 bis 2013 entstandenen Verdienstausfall des Klägers entfallen lasse.
Rz. 190
Das Berufungsgericht hatte ausgeführt, die Entscheidungsgründe des Ersturteils leugneten sowohl einen Zusammenhang zwischen dem Ausscheiden des Klägers bei B. und dem Unfall als auch einen Zusammenhang zwischen dem Ausscheiden und einem ohnehin drohenden oder bevorstehenden Arbeitsplatzverlust. Das Vorbringen des Klägers, B. sei berechtigt gewesen, aus betriebsbedingten Gründen zu kündigen, und in dieser Situation seien den betroffenen Mitarbeitern Aufhebungsverträge und Abfindungen angeboten worden, stehe daher in einem unvereinbaren Gegensatz zu den tatbestandlichen Feststellungen. Ein notwendiges Tatbestandsberichtigungs-verfahren sei nicht durchgeführt worden. Jedenfalls aber sei der Kläger mit seinem in der Berufung erfolgten Vortrag zu dem drohenden Verlust seines Arbeitsplatzes sowie ferner dazu, er habe sich wegen seines in Gefahr geratenen Arbeitsplatzes um eine adäquate Arbeitsstelle bemüht und die Aufhebungsvereinbarung erst abgeschlossen, nachdem er eine Zusage von der Landespolizei erhalten habe, präkludiert.
Rz. 191
Im Streitfall sei zu Ungunsten des Klägers festzustellen, dass sämtliche entscheidungserheblichen Gesichtspunkte für eine eigenverantwortliche, von den Unfallfolgen unabhängige Entscheidung des Klägers sprächen. Der Kläger habe sich beruflich derart weiterentwickelt, dass sein Einkommen dasjenige vor dem Unfall überstiegen habe. Irgendwelche Umstände, nach denen der Kläger in dieser Erwerbstätigkeit nicht zufrieden, nicht anerkannt oder unterfordert gewesen wäre, oder – auch aus eigener Sicht – unter einem "Minderwert" gelitten hätte, seien weder vorgebracht noch ersichtlich. Gesundheitliche Folgewirkungen des Unfalls hätten für den Auflösungsvertrag – selbst nach dem Vorbringen des Klägers – keine Rolle gespielt, er sei vor die gleiche Wahlentscheidung gestellt wie jeder andere Mitarbeiter, dem ein Umzug nach München vorgeschlagen worden sei. Derartige Entwicklungen des damaligen Arbeitgebers seien weder für den Kläger noch allgemein absehbar gewesen. Zwar wäre der Zurechnungszusammenhang im Falle einer tatsächlichen Kündigung nicht unterbrochen worden und eine Haftung der Beklagten für den Erwerbsschaden hätte weiterbestanden. Der Kläger übersehe jedoch, dass das Gegenteil festgestellt sei; er habe den vorgeschlagenen Arbeitswechsel nach München aus persönlichen und familienbezogenen Gründen nicht mitvollzogen.
Rz. 192
Da der Kläger das Beschäftigungsverhältnis mittels Auflösungsvertrag beendet habe, hätte er darlegen und beweisen müssen, dass dies allein deshalb geschehen sei, um einer unvermeidlichen Kündigung zuvor zu kommen. Das sei aber durch die gegenläufigen Feststellungen des Landgerichts ausgeschlossen.
Rz. 193
Die Nichtzulassungsbeschwerde rügte mit Erfolg, das Berufungsgericht halte sich unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG an die – vermeintliche – tatbestandliche Feststellung (§ 314 ZPO) des Landgerichts gebunden, wonach das Ausscheiden des Klägers bei B. ausschließlich aus familiären Gründen erfolgt sei und keinen Zusammenhang mit einem drohenden Arbeitsplatzverlust aufweise.
Rz. 194
Der Kläger hatte bereits erstinstanzlich vorgetragen, der Verlust des Arbeitsplatzes bei B. habe nicht auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung beruht, sondern sei durch eine betriebliche Umstrukturierung, einen Firmensitzwechsel seines Arbeitgebers und Personaleinsparungen veranlasst worden. Er habe die ihm angebotene neue und mit internationalen Dienstreisen verbundene Einsatzmöglichkeit in München angesichts seiner familiären Situation nicht wahrnehmen wollen, so dass eine betriebsbedingte Kündigung bevorgestanden habe. Deshalb habe er sich nach einer Alternative umgesehen und sei auf die Stelle bei der Landespolizei gestoßen.
Rz. 195
Das Landgericht hatte dazu festgestellt, dass der Kläger im Jahr 2008 von B. das Angebot erhalten hatte, nach München zu wechseln und dort international tätig zu sein, zudem die Unternehmen B. und N. beschlossen hatten, ihre Netzwerkaktivitäten in einem Gemeinschaftsunternehmen zu bündeln und mit diesem Gemeinschaftsunternehmen international tätig zu werden, dass dieses Gemeinschafts unternehmen in München ansässig wurde, und der Kläger in diesem Gemeinschaftsunternehmen daher nur tätig sein konnte, wenn er nach München umzog und von dort internationale Dienstreisen durchführte.
Rz. 196
In der Berufung hatte der Kläger vorgetragen, er sei nicht zur Landespolizei gewechselt, weil er davon unabhängig die Zielsetzung verfolgt habe, einen Berufswechsel vorzunehmen. U...