Rz. 181
BGH, Beschl. v. 14.11.2017 – VI ZR 92/17, VersR 2018, 228
Zitat
Art. 103 Abs. 1 GG, § 544 Abs. 7 ZPO, § 249 BGB
1. Wendet sich der bei einem Unfall Verletzte einem anderen Beruf zu und beeinflusst hierdurch die Schadensentwicklung, so kann eine Ausgrenzung späterer Schadensfolgen aus dem vom Schädiger zu verantwortenden Gefahrenbereich unter der Voraussetzung in Betracht kommen, dass die Änderung des beruflichen Lebensweges von einer eigenständigen Entscheidung des Verletzten derart geprägt war, dass der Unfall für diese Entwicklung nur noch den äußeren Anlass darstellte.
2. An der geforderten klaren Zäsur durch eine eigenverantwortliche Entscheidung des Verletzten fehlt es, wenn der Verletzte eine Aufhebungsvereinbarung schließt, weil ihm die von seinem Arbeitgeber im Rahmen einer betrieblichen Umstrukturierung angebotene neue, vom bisherigen Einsatzort weit entfernte und zudem mit dem Erfordernis internationaler Dienstreisen verbundene Einsatzmöglichkeit unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zumutbar ist, und nach dem Auffinden einer adäquaten anderen Arbeitsstelle auch im Interesse des Schädigers ein ansonsten zu befürchtender Verlust des Arbeitsplatzes durch eine im weiteren Verlauf absehbare betriebsbedingte Kündigung vermieden werden soll.
3. Nach dem Grundprinzip der Beweislastverteilung hat nicht der Geschädigte, sondern der Schädiger darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen einer Zäsur vorliegen, die einen zunächst bestehenden Zurechnungszusammenhang für die Zukunft wieder entfallen lassen.
I. Der Fall
Rz. 182
Der Kläger machte gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des Haftpflichtversicherers des unstreitig dem Grunde nach voll haftenden Unfallverursachers Ansprüche auf (weiteren) Verdienstausfall aus einem Verkehrsunfall vom 19.11.1992 geltend. Der Kläger hatte zwei Kinder, er war mit einer im Forschungszentrum X. tätigen promovierten Chemikerin verheiratet und lebt mit seiner Familie in A.
Rz. 183
Im Zeitpunkt des Unfalls arbeitete er als Kommunikationselektroniker im vorbeugenden Brandschutz bei der Werksfeuerwehr der T. AG (im folgenden auch "T."). Er hatte diese Tätigkeit am 1.12.1991 begonnen, und war vor dem Unfall mit Wirkung zum 1.6.1992 zum Oberfeuerwehrmann ernannt worden."
Rz. 184
Von 1996 bis 1998 absolvierte der Kläger eine Umschulung zum Industriekaufmann, anschließend war er zunächst bei zwei weiteren Unternehmen kurz beschäftigt, bis er im Jahr 2000 eine Tätigkeit bei der Firma B. aufnahm. Nach der Fusion zwischen dem Mobilfunkgeschäft von B. und N. war der Kläger bis einschließlich August 2008 bei der B. KG (im Folgenden auch: "B.") in Düsseldorf tätig."
Rz. 185
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zahlte seit dem Unfall bis zum Jahr 2004 jeweils die Differenz zwischen dem Einkommen, das der Kläger bei der Werksfeuerwehr von T. erzielt hätte, und dem in den entsprechenden Jahren tatsächlich von dem Kläger erzielten Nettoeinkommen, wobei zusätzlich zu dem vom Kläger erzielten Nettoeinkommen jeweils auch die Einkünfte aus einer dem Kläger gewährten Erwerbsminderungsrente berücksichtigt wurden. Ab dem Jahr 2005 war das von dem Kläger bei B. erzielte Einkommen höher als dasjenige Einkommen, das der Kläger bei T. erzielt hätte.
Rz. 186
Im Jahr 2008 erhielt der Kläger von B. das Angebot, beruflich nach München zu wechseln und von dem Standort München aus international für das Unternehmen tätig zu sein. Der Kläger lehnte dieses Angebot ab und schloss stattdessen mit B. einen Auflösungsvertrag zum 31.8.2008. In der Aufhebungsvereinbarung heißt es:
Zitat
"Wie mit Ihnen im Vorfeld besprochen, werden Sie unter nachfolgenden Bedingungen zum 31.8.2008 aus der B. ausscheiden, da Sie die durch B. angebotenen Einsatzmöglichkeiten nicht mit der Betreuung Ihres Kindes vereinbaren können und Sie das Arbeitsverhältnis beenden müssen.""
Rz. 187
Im Anschluss an die Tätigkeit bei B. war der Kläger in dem Landespolizeidienst des Landes H. tätig. Er wurde dort während der Probezeit im März 2009 entlassen. Danach war er arbeitslos, unterbrochen von Kinderbetreuungszeiten.
Rz. 188
Mit der Klage machte der Kläger die Differenz zwischen dem von ihm tatsächlich erzielten und demjenigen Einkommen geltend, das er in den Jahren 2009 bis 2013 als Feuerwehrmann bei T. erhalten hätte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.
II. Die rechtliche Beurteilung
Rz. 189
Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht war unter entscheidungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu der Annahme gelangt, dass der Abschluss der Aufhebungsvereinbarung den Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfall und dem in den Jahren 2009 bis 2013 entstandenen Verdienstausfall des Klägers entfallen lasse.
Rz. 190
Das Berufungsgericht hatte ausgeführt,...