Rz. 12

Voraussetzung des Anspruchs ist ein art- und verwendungszweckgemäßer Einbau der Sache – d.h. dass der Käufer die gekaufte Sache also gutgläubig und ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in die andere Sache eingebaut hat. Ansonsten würde der Anspruch Fälle erfassen, in denen der Käufer nicht schutzwürdig ist. Der Anspruch wäre dann im Übrigen für den Verkäufer auch nicht vorhersehbar. Ob der Einbau art- und verwendungszweckgemäß erfolgt ist, ist grundsätzlich objektiv zu beurteilen. Dabei kommt es darauf an, ob der Käufer die Kaufsache durch den vorweggenommenen Einbau bestimmungsgemäß verwendet hat oder nicht, bspw. einen Einbau entgegen der funktionellen Bestimmung der Kaufsache vorgenommen hat.[11]

[11] RegE, BT-Drucks 18/8486, S. 39 f.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?